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Aktueller Handlungsbedarf bis zum Jahresende: Rechnungsberichtigung zwecks Vorsteuerabzug

Mit dem umfangreichen BMF-Schreiben vom 18.9.2020 (III C 2 – S 7286 – a/19/10001:001, MwStR 2020, 864) setzt die Finanzverwaltung zwar die Rechtsprechung des EuGH und BFH zu den Anforderungen einer Rechnungsberichtigung mit Rückwirkung für Zwecke des Vorsteuerabzugs vielfach um. Erleichterungen treten aber nur bis Ende des Jahres ein. Für Steuerpflichtige und deren Berater besteht daher akuter Handlungsbedarf, um nicht Gefahr zu laufen, den Vorsteuerabzug aus fehlerhaften Rechnungen endgültig zu verlieren. 

Denn die Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung gilt nicht nur zum Vorteil, sondern auch zum Nachteil des Steuerpflichtigen. Nur bei den bis zum 31.12.2020 übermittelten Rechnungsberichtigungen räumt die Finanzverwaltung dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht ein, an Stelle der Rückwirkung den Vorsteuerabzug erst in dem Besteuerungszeitraum geltend zu machen, indem die berichtigte Rechnung ausgestellt wird. Parallel dazu stellt eine berichtigte Rechnung – so die Finanzverwaltung – kein rückwirkendes Ereignis iSd. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zur Korrektur sonst festsetzungsverjährter oder bestandskräftiger Umsatzsteuerbescheide dar, obgleich der BFH dies bisher offen gelassen hat. Flankierend dazu soll mit dem sog. Jahressteuergesetz 2020 (BR-Drs. 503/20) mit Inkrafttreten noch in diesem Jahr am Tag nach Verkündung des Gesetzes diese restriktive Auffassung der Finanzverwaltung gesetzlich normiert werden (§ 14 Abs. 4 Satz 4 UStG nF.) Diese neue Norm bestimmt zugleich, dass für die Zinsfestsetzung in Fällen von geänderten Umsatzsteuerfestsetzungen auf Grund einer Rechnungsberichtigung kein abweichender Zinslauf nach § 233a Abs. 2a AO, sondern der reguläre Zinslauf nach § 233a Abs. 2 AO maßgebend ist.
 
Ohne Änderungsmöglichkeit der Steuerfestsetzung aus dem Jahr der fehlerhaften Rechnung nach anderen Korrekturvorschriften besteht somit ab dem 1.1.2021 die Gefahr, dass eine Rechnungsberichtigung wegen ihrer Rückwirkung nicht zum Vorsteuerabzug verhilft. Steuerpflichtige sind daher gut beraten, bis Ende des Jahres Rechnungsberichtigungen durchzuführen. Hierzu gilt nach dem oa. BMF-Schreiben kurz zusammengefasst: 

1. Für den Vorsteuerabzug bedarf es einer Rechnung bzw. eines Abrechnungsdokuments. Ein Vorsteuerabzug gänzlich ohne Rechnung ist nicht möglich, es sei denn, es greifen Billigkeitsgründe.

2. Rückwirkung entfaltet nur die Berichtigung einer fehlerhaften Rechnung. Davon abzugrenzen ist der Fall der fehlenden Rechnung: Die erstmalige Erteilung einer Rechnung berechtigt erst im Zeitpunkt ihrer Erteilung zum Vorsteuerabzug. 

3. Die fehlerhafte Rechnung muss folgende Mindestangaben enthalten, um berichtigungsfähig zu sein: Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer.

4. Auch der Stornierung einer fehlerhaften Rechnung und deren Neuausstellung kann Rückwirkung zukommen. 

5. Die Rechnung kann bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht berichtigt und vorgelegt werden.

6. Die Korrektur einer fehlerhaften Rechnung ist für den Vorsteuerabzug nicht zwingend. Ausreichend ist es, wenn durch andere objektive Nachweise die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug belegt werden. 

7. Durch bloßen Zeugenbeweis kann die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht nachgewiesen werden, anders in Verbindung mit objektiv belegbaren Nachweisen. Auch allein aus einer Schätzung folgt keine Vorsteuerabzugsberechtigung. 

8. Die Berichtigung einer nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldeten Umsatzsteuer entfaltet keine Rückwirkung. 

Fazit: Die Ansicht der Finanzverwaltung ist in vielen Punkten angreifbar und bleibt hinter der Rechtsprechung zurück. Auch wegen der nur bis Ende des Jahres eingeräumten Erleichterung bleibt der Vorsteuerabzug streitanfällig. Häufig lohnt sich ein Rechtsstreit, uE auch bzgl. des neuen § 14 Abs. 4 Satz 4 UStG. Aber um sicherzugehen, sind Rechnungsberichtigungen möglichst noch in diesem Jahr durchzuführen. 

Cristian Esteves Gomes
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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Dr. Markus Wollweber
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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