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Zehnt – der Steuerblog
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Zwangsgeldfestsetzung gegen das Finanzamt?
Der BFH sagt: Ja:
In einem Fall der Pfändung eines Guthabens aus Corona-Soforthilfe war vom FG Vollstreckungsschutz nach § 258 AO im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gewährt worden. Zugleich hatte das FG das Finanzamt verpflichtet, der Bank innerhalb eines Arbeitstages nach Zustellung des Beschlusses anzuzeigen, dass es Verfügungen des Antragstellers über einen Betrag in Höhe von 9.000 € bis zum 12.08.2020 freigebe. Für den Fall, dass die Bank aufgrund der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen zwischenzeitlich diesen Betrag oder einen Teil davon an das FA ausgezahlt habe, wurde dieses verpflichtet, diesen Betrag auf das Konto des Antragstellers zurückzuüberweisen. Hierzu wurde dem FA vom FG Zwangsgeld angedroht und später in Höhe von € 1.000,— festgesetzt.
Nach Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das FG ist die Beschwerde des FA vom BFH zurückgewiesen und die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung gegenüber dem FA bestätigt worden.
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https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202050208/