Zehnt – der Steuerblog
Bleiben Sie informiert über aktuelle Entwicklungen in steuer- und steuerstrafrechtlicher Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur.
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§ 8b Abs. 1 KStG regelt, dass auf der Ebene der Mutter-Kapitalgesellschaft Dividenden aus einer Tochter-Kapitalgesellschaft steuerfrei gestellt werden. § 8b Abs. 5 KStG schränkt dies im Ergebnis auf 95 % ein. Voraussetzung der Steuerfreistellung ist allerdings, dass die Mutter-Kapitalgesellschaft zu Beginn des Jahres der Ausschüttung mit mindestens 10 % am Kapital der Tochter-Kapitalgesellschaft beteiligt ist. § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG regelt eine Fiktion zugunsten der Steuerpflichtigen. Wird unterjährig eine Beteiligung im Umfang von mindestens 10 % erworben, gilt diese als zum 1.1. des Jahres des Erwerbs erworben, so dass im Jahr des Erwerbs Dividenden steuerfrei auf der Ebene der Mutter-Kapitalgesellschaft vereinnahmt werden können. Die Auslegung von § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG der Begriffe „eine Beteiligung im Mindestumfang von 10 %“ ist in der Praxis ausgesprochen umstritten. Nunmehr hat der BFH mit Urteil vom 6.9.2023 (I R 16/21) zur Auslegung von § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG entschieden. Leider hat der BFH nur den konkreten Sachverhalt ausgeurteilt. Grundsätzliche Aussagen zur Auslegung von § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG sind leider nicht erfolgt. Jedenfalls wenn in einem sachlich zeitlichen Zusammenhang mehrere Anteile im Umfang von insgesamt 10 % erworben werden, soll die Fiktion zugunsten der Steuerpflichtigen greifen. Dies gilt auch dann, wenn die Anteile von mehreren Veräußerern erworben wurden.