Zehnt – der Steuerblog

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Zulässige Rückwirkung trotz unkündbarer Disposition!

In seiner kürzlich veröffentlichten Entscheidung vom 25.3.2021 befasst sich der BFH mit dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot. Zu unterscheiden ist zwischen Gesetzesänderungen mit echter (grundsätzlich unzulässig) und unechter Rückwirkung (grundsätzlich zulässig). Im Einkommensteuerrecht soll die Rückwirkung unecht sein, wenn das Gesetz frühestens in dem laufenden Veranlagungszeitraum Wirkung entfaltet. 

Im Fokus der Entscheidung steht § 15b i.V.m. § 20 Abs. 2b Satz 1 EStG i.d.F. des JStG 2007 v. 13.12.2006. Das Gesetz schränkt die Verlustverrechnung bei Einkünften aus Kapitalvermögen im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen ein. Es sollte erstmals in dem bei – in Kraft treten – noch laufenden Jahr 2006 greifen. Der BFH nahm deshalb eine unechte Rückwirkung an. Für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit ist es aus Sicht des BFH im Ergebnis unschädlich, dass der Steuerpflichtige die auf mehrere Jahre unkündbare Beteiligung bereits im Vorjahr (2005) erworben hatte. Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz reiche nicht so weit, den Regelungsadressaten vor jeder Enttäuschung zu bewahren.

Der fehlende Schutz verbindlicher Dispositionen ist bedenklich - die Abgrenzung zur echten Rückwirkung wirkt formaljuristisch. Dem Steuerpflichtigen stehen in beiden Fällen keine Reaktionsmöglichkeit offen. Die Entscheidung ist im Lichte der fiskalisch unerwünschten Steuerstundungsmodelle zu sehen. Entscheidend für die Zulässigkeit bleibt die Abwägung im Einzelfall. Für diese sind im Vertrauen auf den Bestand der Rechtslage getroffene Dispositionen weiterhin bedeutsam. 

www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202110176/ 

Dr. Eugen Mehlhaf
Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht
Senior Associate
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