Zehnt – der Steuerblog

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Werbungskosten im Ruhestand

Ob auch im Ruhestand steuerlich noch Werbungskosten geltend gemacht werden können, hängt davon ab, ob die Aufwendungen objektiv geeignet sind, den Erwerbsinteressen von Pensionären zu dienen. In der Regel ist dies nicht der Fall. Rente bzw. Pension werden unabhängig etwaiger Aktivitäten der Pensionäre (mit entsprechender Aufwandsverursachung) gezahlt. Der BFH hat dies im Urteil vom 28.6.2023 (AZ: VI R 17/21) für eine Ruhestandsbeamtin bezüglich von Aufwendungen im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Gewerkschaftstätigkeit anders gesehen. Da Gewerkschaften darauf abzielen, nicht nur die Arbeitsbedingungen aktiver Arbeitnehmer, sondern auch die Verhältnisse von Rentnern und/oder Pensionären zu verbessern, stehen die durch die ehrenamtliche Tätigkeit in einer Gewerkschaft verursachten Aufwendungen im kausalen Zusammenhang des Rentenbezugs. Abzugrenzen hiervon sind Kosten, die im Nachgang, also nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, anfallen, aber durch das aktive Arbeitsverhältnis verursacht waren. Hierbei handelt es sich um nachgelagerte Werbungskosten, die im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen sind.

Prof. Dr. Burkhard Binnewies
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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