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Weitere Schützenhilfe des BFH für die Konzernklausel (§ 6a GrEStG)

Der BFH hat mit einem weiteren Urteil die Anwendung der sog. Konzernklausel (§ 6a GrEStG) rechtssicherer gemacht. Bereits in der Vergangenheit ist der BFH der sehr restriktiven Auslegung einzelner Tatbestandsvoraussetzungen seitens der Finanzverwaltung entgegengetreten (vgl. BFH vom 21.8. und 22.8.2019 II R 15/19 bis 21/19; BStBl. II 2020, 329 ff. zur Anforderung an die wirtschaftliche Tätigkeit des beherrschenden Unternehmens und der Dauer der Haltefristen).

Mit nun veröffentlichtem Urteil vom 28.9.2022 (Az. II R 13/20) hat sich der BFH zu der streitigen Frage positioniert, welches Unternehmen bei mehrstufigen Konzernen das herrschende Unternehmen iSd. § 6a GrEStG ist. Der BFH stellt nun – anders als bislang die Finanzverwaltung – auf den Umwandlungsvorgang ab, der dem Grunde nach Grunderwerbsteuer ausgelöst hätte.

Gegenstand der Entscheidung war – vereinfacht – ein dreistufiger Konzern, bestehend aus Mutter-, Tochter- und Enkelgesellschaft. Die grundbesitzende Enkelgesellschaft wurde auf die Tochtergesellschaft verschmolzen. Die durch die Verschmelzung ausgelöste Grunderwerbsteuer wurde gemäß § 6a GrEStG zunächst nicht erhoben, da die jeweilige Beteiligungsquote seit mindestens fünf Jahren über 95 % lag.

Innerhalb von fünf Jahren nach der Verschmelzung verringerte die Muttergesellschaft ihre Beteiligung an der Tochtergesellschaft auf unter 95 %. Die Finanzverwaltung betrachtete die Muttergesellschaft als beherrschendes Unternehmen (vgl. Gleichlautende Erlasse betr. § 6a GrEStG vom 22.9.2020, BStBl. I 2020, 960 Tz. 3.1) und nahm einen Verstoß gegen die Nachhaltefrist an, der zu einer rückwirkenden Versagung der Steuerbefreiung führt.

Für den BFH war die Anteilsminderung hingegen irrelevant, da die Muttergesellschaft mangels Beteiligung an der Verschmelzung nicht das beherrschende Unternehmen iSd. § 6a Satz 3 Alt. 1 GrEStG sei. Für Zwecke der Konzernklausel sei nur auf das Verhältnis der an dem Verschmelzungsvorgang beteiligten Gesellschaften abzustellen. Folglich gilt für die Muttergesellschaft auch keine Nachhaltefrist, die zu einem Wegfall der Steuerbefreiung führen kann.

Fazit: Der BFH weist mit Verweis auf den Wortlaut und der Systematik des § 6a GrEStG einmal mehr die Finanzverwaltung zurück. Die Rechtsprechung des BFH ist zu begrüßen, da sie die Anwenderfreundlichkeit der Konzernklausel weiter erhöht und diese wieder vermehrt als Instrument bei Umstrukturierungen und Gestaltungen genutzt werden kann.

Marc Nürnberger
Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht
Senior Associate
Dr. Jens Stenert
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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