Zehnt – der Steuerblog

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Verdeckte Steuern durch verdeckte Einlage? - Anmerkung zum BFH vom 13.12.2022 IX R 5/22 -

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG ist der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft steuerpflichtig, wenn die Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung mindestens 1 % am Nennkapital betrug. In § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG wird eine Veräußerung fingiert, wenn Anteile an Kapitalgesellschaften in eine Kapitalgesellschaft verdeckt eingelegt werden. Unter einer verdeckten Einlage ist die Gewährung eines Vermögensvorteils eines Gesellschafters oder einer diesem nahestehende Person in das Vermögen der Gesellschaft zu verstehen, wenn bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ein Nichtgesellschafter der Gesellschaft den Vermögensvorteil nicht eingeräumt hätte. Dies ist jedenfalls der Fall, wenn Anteile an Kapitalgesellschaften unentgeltlich auf eine andere Kapitalgesellschaft übertragen werden. Dies ist aber auch der Fall, wenn der vereinbarte Kaufpreis des übertragenen Anteils hinter dem Wert des Anteils zurückbleibt. Es liegt eine gemischte verdeckte Einlage vor. In der Praxis wird diese häufig nicht erkannt, da die Beteiligten davon ausgehen, einen angemessenen Kaufpreis vereinbart zu haben. 

Konsequenz der verdeckten Einlage von Anteilen an Kapitalgesellschaften in eine Kapitalgesellschaft ist die Fiktion ihrer Veräußerung. An die Stelle des Veräußerungserlöses tritt der gemeine Wert der Anteile (vgl. § 11 Abs. 2 BewG). Der Saldo aus gemeinem Wert und Anschaffungskosten ist sodann nach dem Teileinkünfteverfahren der Einkommensteuer zu unterwerfen. 

In der Entscheidung vom 13.12.2022 spricht der BFH aus, dass es bezüglich der Bewertung der Anteile auf den Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts, also die schuldrechtliche Vereinbarung (notariell zu beurkunden) zur Übertragung der Anteile ankommt. Auch bei Abgabe eines notariell beurkundeten, unwiderruflichen Angebots kommt es bezüglich der Bewertung nicht auf den Zeitpunkt der Abgabe dieses Angebots an, sondern auf den Zeitpunkt der wirksamen Annahme durch die Gesellschaft. Erst zu diesem Zeitpunkt ist das Verpflichtungsgeschäft abgeschlossen. Auf den Zeitpunkt der dinglichen Übertragung der Anteile kommt es hingegen nicht an. Dies gilt auch dann, wenn das Angebot viele Jahre vor der Annahme abgegeben wurde.
 

Prof. Dr. Burkhard Binnewies
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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