Zehnt – der Steuerblog

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Überprüfung der Geschäftsverteilung

Die fehlerhafte Besetzung des erkennenden Gerichts ist ein absoluter Revisionsgrund nach § 119 Nr. 1 FGO. Die zutreffende Besetzung, mithin der gesetzliche Richter, ergibt sich aus dem Geschäftsverteilungsplan. Mit vier – teilweise inhaltsgleichen – am 24.6.2021 veröffentlichten Entscheidungen hat der IX. Senat des BFH die Voraussetzungen zur Überprüfung des gesetzlichen Richters konkretisiert: 

„Für die Geschäftsverteilung ist der vom Präsidium beschlossene und in der vom Präsidenten bestimmten Geschäftsstelle des Finanzgerichts zur Einsichtnahme aufgelegte Geschäftsverteilungsplan (§ 21e Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 GVG) maßgebend, nicht auf der Website des Gerichts veröffentlichte Pläne oder Übersichten.“

Die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts wird nicht von Amts wegen, sondern nur auf eine entsprechende Verfahrensrüge hin geprüft. Für den Berater ist damit zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde oder Revision der Besuch der Geschäftsstelle des Instanzgerichts unumgänglich. Eine Übersendung des Geschäftsverteilungsplans kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht (hierzu BGH vom 25.9.2019 IV AR(VZ) 2/18, NJW 2019, 3307). Der BFH kann sich insoweit auf den Wortlaut des § 21e Abs. 9 GVG stützen, welcher lediglich eine Auslegung bei der Geschäftsstelle vorsieht. Einer Veröffentlichung bedarf es nicht. 

Dr. Torben Gravenhorst
Rechtsanwalt
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