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Zehnt – der Steuerblog
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Techno im Berghain ist Kultur
Der BFH hat u.a. zum Berliner Technoclub Berghain (Urteil vom 23.7.2020 V R 17/17, siehe auch Urteil vom 10.6.2020 V R 16/17 zu einer Veranstaltung in Sachsen) entschieden:
„Eintrittserlöse für Techno- und House-Konzerte sind nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG steuersatzermäßigt, wenn diese Musikaufführungen den eigentlichen Zweck der Veranstaltung darstellen. Die Darbietung von Techno- und House-Musik durch verschiedene DJs kann einer Veranstaltung auch dann das Gepräge eines Konzerts oder einer konzertähnlichen Veranstaltung geben, wenn die Musikaufführungen regelmäßig (wöchentlich) stattfinden.“
https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202010223/
Damit ist es auch dann ein – dem ermäßigten Steuersatz unterliegendes – Konzert, wenn ein DJ auflegt. Für die Branche, die Pandemie-bedingt derzeit komplett lahm liegt, eine begrüßenswerte Klarstellung!