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Zehnt – der Steuerblog
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Die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen
Kryptowährungen sind bei Anlegern ein zunehmend beliebtes Investment. Sie werden zum Teil von den enormen Kurssteigerungen angelockt. Der Kurs der bekanntesten und ältesten Kryptowährung, dem Bitcoin, lag Anfang des Jahres bei 1 BTC für $ 41.934,11, umgerechnet € 34.000,--. Abgesehen von dem Risiko dieser Volatilität stellen sich eine Reihe steuerlicher Fragen. So können sich aus dem Verkauf oder Tausch von Kryptowährungen sowohl steuerrechtliche als auch steuerstrafrechtliche Konsequenzen ergeben.
Kein gesetzliches Zahlungsmittel
Anders als das Fiatgeld (Dollar, Euro) handelt es sich bei Kryptowährungen um kein gesetzliches Zahlungsmittel. Sowohl die BaFin als auch das BMF stufen Kryptowährungen als Rechnungseinheiten ein, dh. wie einzelne lokale Währungen (zB Chiemgauer).
Veräußerung von Kryptowährungen
Mangels Fremdwährungscharakters handelt es sich bei den Erträgen aus der Veräußerung von Krypotwährungen im Privatvermögen nicht um Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 EStG, sondern um ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 22 Nr. 2 iVm. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Diese Auffassung teilt sowohl das BMF als auch die OFD NRW und das Finanzministerium Hamburg.
Liegt zwischen dem An- und dem Verkauf weniger als ein Jahr, ist der Gewinn nach § 22 Nr. 2 iVm. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG steuerpflichtig. Potentielle Erträge unterliegen folglich dem persönlichen Steuersatz nach § 32a EStG. Es besteht aber nach § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG eine Freigrenze iHv. € 600,--. Für die Fristberechnung ist der Abschluss des Kaufvertrags maßgeblich. Der Gewinn resultiert aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungskosten sowie Werbungskosten (zB Transaktionsgebühren) andererseits.
Tausch von Kryptowährungen
Auch der Tausch von Bitcoins in eine andere Kryptowährung (zB Ether) ist ein steuerrelevanter Vorgang und stellt ebenfalls ein privates Veräußerungsgeschäft iSd. § 22 Nr. 2 iVm. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar. Dieser Auffassung hat sich auch die OFD NRW angeschlossen. Werden bspw. Bitcoins eingekauft, um damit die Kryptwährung Ether zu kaufen, werden die Bitcoins mit dem Tausch in Ether steuerlich betrachtet wieder verkauft. Der hieraus resultierende Veräußerungsgewinn wird ermittelt, indem vom gemeinen Wert („Verkehrswert“) der Bitcoins beim Tausch in Ether (Veräußerungspreis) der Wert bei Anschaffung der Bitcoins (Anschaffungskosten) abgezogen wird. Werbungskosten (zB Transaktionsgebühren) können von einem in dieser Weise berechneten Veräußerungsgewinn zusätzlich in Abzug gebracht werden. Für die Besteuerung sind die Werte zum Zeitpunkt der Anschaffung bzw. Veräußerung auf Grundlage des Börsenwerts zum Transaktionszeitpunkt in Euro umzurechnen. Der Gewinn des Kalenderjahres ist bei Tauschgeschäften dann durch eine chronologische Darstellung zu berechnen.
Teile der Literatur aber auch der Finanzverwaltung (Finanzministerium Hamburg, OFD NRW) wenden zudem unter Verweis auf den Begriff „Fremdwährungsbeträge“ in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG die Anwendung Fifo-Methode an („First-in-first-out“). Danach ist bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert werden. Für die Berechnung des Veräußerungsgewinns nach § 23 Abs. 3 EStG wären nach dieser Sichtweise die Veräußerungskosten der als erstes angeschafften Wirtschaftsgüter maßgeblich.
Nachweise
Die Steuererklärung und zu erbringenden Nachweise stellen einen nicht unerheblichen Aufwand für den Anleger dar, der Kryptotransaktionen tätigt, dies insbesondere dann, wenn im Veranlagungsjahr eine Vielzahl von Transaktionen durchgeführt wurden. Die Finanzverwaltung muss in die Lage versetzt werden, den Steuersachverhalt prüfen zu können. Der Steuerberater sollte aus diesem Grund darauf achten, dass der Mandant die Daten komplett zur Verfügung stellt. Notwendig ist hierzu die Vorlage einer detaillierten Transaktionshistorie, in der die An- und Verkäufe chronologisch dargestellt werden. Bei Mandanten mit hohem Transaktionsvolumen ist zudem stets zu prüfen, ob die Voraussetzungen des gewerblichen Handels vorliegen mit der Folge, dass sämtliche Gewinne, auch für solche Transaktionen außerhalb der 12-Monats-Spekulationsfrist, als gewerblicher Gewinn gem. § 15 EStG steuerpflichtig.
Fazit
Beim Handel aber auch beim Tausch von Kryptowährungen im Privatvermögen besteht eine Einkommensteuerpflicht, sofern Coins innerhalb eines Jahres ge- und verkauft bzw. getauscht werden. Für die Gewinnermittlung und Verwendungsreihenfolge ist nach hM die Fifo-Methode maßgeblich, was für den Anleger, der viele Kryptogeldtransaktionen tätigt, einen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand darstellt.