Zehnt – der Steuerblog
Bleiben Sie informiert über aktuelle Entwicklungen in steuer- und steuerstrafrechtlicher Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur.
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Mit Urteil vom 25.2.2021 (III R 67/18) hat der BFH einmal mehr entschieden, dass Einnahmen eines Pokerspielers Einkünfte aus Gewerbebetrieb begründen können. Dies ist inzwischen ständige Rechtsprechung des BFH. Die Schwierigkeit in diesen Fällen besteht darin, das Glücksspiel vom Geschicklichkeitsspiel abzugrenzen. Gewinne aus „reinem“ Glücksspiel sind nicht steuerbar. Dazu zählen zB der Lottogewinn, Gewinne aus Rennwetten, Roulette-Gewinne, sowie auch Gewinne aus dem Kartenspiel Black Jack. Beim Pokerspiel hingegen ist das Ergebnis durch die Geschicklichkeit des Spielers derart beeinflussbar, dass es sich bei entsprechenden Gewinnen nicht um Gewinne aus „reinem“ Glücksspiel handelt. „Ein erfahrener Pokerspieler kann durch Taktik, Menschenkenntnis, Nervenstärke, Mimik u.Ä. die Gewinnchancen beim Pokerspielen erheblich steigern.“ Die regelmäßige Teilnahme an Pokerturnieren führt daher zu Einnahmen, die unter die Einkunftsart Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu subsumieren sind und damit der Einkommensteuer unterliegen. Gewerbesteuerlich muss eine im Inland betriebene Betriebsstätte hinzukommen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 GewStG). Diese hatte das Finanzgericht nicht festgestellt, sodass der BFH an das Finanzgericht zur Aufklärung zurückverwiesen hat, mit dem Hinweis, dass ein Pokerspieler nicht notwendigerweise eine Betriebsstätte benötigt. Dies eröffnet Argumentationsspielraum jedenfalls im Hinblick auf die Gewerbesteuer.