Zehnt – der Steuerblog

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Schlussbescheide zur Corona-Soforthilfe bestandskräftig: Ein Haftungsrisiko?

I. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Corona-Soforthilfen per Schlussbescheiden gegenüber Solo-Selbstständigen und Kleinunternehmern sind zu Hunderten bei den Finanzgerichten, zum Teil bei den Oberverwaltungsgerichten anhängig. Sowohl das Verwaltungsgericht Köln als auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf haben zwischenzeitlich die Rechtswidrigkeit dieser Schlussbescheide festgestellt und sie aufgehoben (vgl. hierzu VG Köln 16 K 125/22, 16 K 127/22, 16 K 406/22, 16 K 412/22, 16 K 499/22, 16 K 505/22; VG Düsseldorf 20 K 7488/20, 20 K 217/21 und 20 K 393/22). Aus den ursprünglichen Bewilligungsbescheiden sei – so das VG Köln – nicht hinreichend erkennbar, dass überhaupt eine Rückforderung erfolgen sollte. Zudem seien die Schlussbescheide rechtswidrig, weil das Land bei der Berechnung der Soforthilfen allein auf einen Liquiditätsengpass abgestellt habe. Die Bewilligungsbescheide hätten aber auch eine Verwendung der Soforthilfen zur Kompensation von Umsatzausfällen erlaubt. An diese Festlegung sei das Land gebunden. 
 
II. Besteht nun ein Haftungsrisiko für Steuerberater:innen, falls entsprechende Schlussbescheide, mit denen Corona-Soforthilfen zurückgefordert werden, zwischenzeitlich bestandskräftig geworden sind? Die Rückforderungen sind damit in der Regel unanfechtbar (unter Verwaltungsrechtlern wird wohl aktuell über ein sogenanntes Wiederaufgreifen des Verfahrens diskutiert).
 
III. Ob hieraus ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch gegenüber Steuerberater:innen hergeleitet werden kann, soweit dieser/diese mit der ursprünglichen Beantragung der Corona-Soforthilfe oder der Erstellung der Schlussabrechnung beauftragt war, ist allerdings fraglich.

1.Die allein unkommentierte Übersendung des Schlussbescheids vom Mandanten ist uE im Regelfall nicht haftungsrelevant. Die Pflichten der Steuerberater:innen richten sich nach dem konkreten Auftrag. Ohne Auftrag zur Überprüfung des Schlussbescheids kann es eine Verletzung von Pflichten nicht geben.

2. Anders könnte es sein, falls die Schlussbescheide vom Mandanten zwecks Prüfung übersandt wurden. Dass die Steuerberater:innen dann das „Zahlenmaterial“ (zB Umsatzzahlen) prüfen und auf eventuelle Fehler hinweisen müssen, liegt auf der Hand. Eine verwaltungsverfahrensrechtliche Überprüfung oder die Überprüfung nach den materiell-rechtlichen, verwaltungsrechtlichen Vorgaben für die Beihilfegewährung schulden sie nach unserem Dafürhalten allerdings nicht. Dies dürfte vielmehr als unerlaubte Rechtsdienstleistung einzuordnen zu sein, was ausweislich der §§ 1, 32 Abs. 1 und 33 StBerG nicht zum beruflichen Tätigkeitsfeld der Steuerberater:innen gehört. Es würde zu einer überobligatorischen Arbeit führen, für die sie nicht ausgebildet sind und für die sie auch kostenmäßig nicht mit dem entsprechenden Aufwand versehen werden, aber umfassend haften würden. Dies erscheint aus Risikoverteilungs- und Haftungsgesichtspunkten nicht zumutbar und ist vom Mandanten nicht erwartbar. 
 
3. Ähnlich wie bei der Steuerberatungstätigkeit im Bereich der Sozialversicherungspflicht könnte allerdings jedenfalls im Einzelfall die Verletzung einer nebenvertraglichen Hinweispflicht im Raum stehen, wenn dem Mandanten die Einschaltung eines Spezialisten für das Verwaltungsrecht nicht empfohlen wird bzw. wurde. Auf die Rechtmäßigkeit der verwaltungsrechtlichen Vorgaben für die Beihilfegewährung konnten und können die Steuerberater:innen uE vertrauen.
Wenn überhaupt, so könnte eine solche Empfehlung daher nach unserem Dafürhalten erst ab der Veröffentlichung der og. verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen und deren Bekanntwerden in den Medien geschuldet sein. 
 
4. Gleichwohl führt selbst ein unterbliebener Hinweis nicht ohne Weiteres zu einer Einstandspflicht. Es bedarf eines kausalen Schadens des Mandanten. Insoweit kommt es insbesondere darauf an, wie sich der Mandant verhalten hätte, wenn ihm die Einschaltung eines Spezialisten für das Verwaltungsrecht empfohlen worden wäre. Denkbar ist, dass der Mandant insofern schlicht untätig geblieben wäre. Ein Schadensersatz würde dann an der fehlenden Kausalität scheitern. 
 
Angenommen, dass der Mandant rein vorsorglich Widerspruch gegen den Schlussbescheid eingelegt hätte, wäre dieses Verfahren noch bis zum heutigen Tage anhängig. Dies könnte im Einzelfall für eine Kausalität sprechen. Insoweit ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Land NRW in allen hier bekannten Fällen Berufung eingelegt hat. Damit steht nicht fest, ob der etwaige Widerspruch Erfolg gehabt hätte.  
 
Sie haben Fragen? Gerne steht Ihnen das Team Steuerberaterhaftung von Streck Mack Schwedhelm zur Verfügung. 
 

Dr. Markus Wollweber
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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Dr. Carina Freitag
Rechtsanwältin, Steuerberaterin
Senior Associate
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