Zehnt – der Steuerblog

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Schlaftrunken im Homeoffice

Seit Beginn der Coronapandemie gehört das Arbeiten im Homeoffice zum Alltag. Die hiermit verbundenen - nicht ganz ernst gemeinten - Gefahren bestehen nicht nur in spielenden Kindern während einer wichtigen Videokonferenz, sondern - ganz ernst - auch auf dem Weg zur Arbeit.

Gute Nachricht aus Kassel: Der Beschäftigte, der auf dem morgendlichen erstmaligen Weg vom Bett ins Homeoffice stürzt, ist durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt (BSG vom 8.12.2021 B 2 U 4/21 R).

Der Kläger stürzte auf dem Weg zur Arbeitsaufnahme von seinem Schlafzimmer in das eine Etage darunter gelegene Büro auf der beide Räume verbindenden Wendeltreppe und brach sich einen Brustwirbel. Üblicherweise beginnt er dort zu arbeiten, ohne vorher zu frühstücken. Nach der Entscheidung des BSG hat der Kläger einen Arbeitsunfall erlitten. Das Beschreiten der Treppe in das darunterliegende Homeoffice diente nach den Feststellungen der Vorinstanz allein der Arbeitsaufnahme und ist daher als Betriebsweg versichert.

Dr. Christian Bertrand
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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