Zehnt – der Steuerblog

Bleiben Sie informiert über aktuelle Entwicklungen in steuer- und steuerstrafrechtlicher Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur.

 

„Pflicht zur Aktualisierung“ im Hinblick auf strafrechtlich relevante Rechtsänderungen

Anlässlich einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung zur Frage der Unvermeidbarkeit eines Verbotsirrtums hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass wenn der Täter geschäftlich tätig ist, für diesen besondere Erkundigungspflichten gelten (BGH vom 18.11.2020 2 StR 246/20). 

In der obergerichtlichen Rechtsprechung zum Ordnungswidrigkeitenrecht aber auch im Steuerstrafrecht entspricht es bereits seit langem der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich geschäftlich Tätige (insbes. Unternehmer) vor Aufnahme der Tätigkeit über die in ihrem spezifischen Geschäftsfeld geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften zu informieren und auch wegen zwischenzeitlicher Änderungen der Rechtslage stets auf dem Laufenden zu halten haben. Zu diesen Erkundigungspflichten kommt nun eine „Pflicht zur Aktualisierung“ im Hinblick auf strafrechtlich relevante Rechtsänderungen insbesondere für diejenigen Tatbestände des Kernstrafrechts, deren Schutzgüter nach allgemeiner Lebenserfahrung durch die spezifische Berufsausübung in besonderer Weise gefährdet werden können.  
Was gestern noch richtig war, kann morgen schon falsch sein. Unternehmen werden künftig noch stärker die strafrechtlichen Entwicklungen zu be(ob)achten haben und sollten von Zeit zu Zeit ihr Geschäftsmodell auf entsprechende Risiken und in der Vergangenheit eingeholten Rechtsrat überprüfen lassen. 

Zuvörderst „Gelegenheitsgeschenke“, Einladungen und kleinere Zuwendungen verursachen trotz vermeintlich entlastender Gutachten immer wieder größere Probleme (vgl. BGH vom 18.5.2021 – 1 StR 144/20), wie ein aktueller Fall aus Hamburg in Bezug auf die Annahme von Konzerttickets zeigt.

Dr. Sebastian Peters
Rechtsanwalt
Partner
LinkedIn