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Zehnt – der Steuerblog
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Pfändung einer Internet-Domain? Hinreichend bestimmt muss sie sein!
Der BFH hat mit seiner jüngst veröffentlichten Entscheidung vom 15.9.2020 (VII R 42/18) die Pfändung einer Internet-Domain aufgehoben und der Klage einer Domain-Vergabestelle gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung, die die Finanzbehörde gegen einen Domain-Inhaber erlassen hatte, stattgegeben.
Dabei bestätigt der BFH zunächst seine bisherige Rechtsprechung. Danach kann auch eine Internet-Domain (Internet-Adresse) zB vom Finanzamt gepfändet werden. Gegenstand der Pfändung ist die Gesamtheit der schuldrechtlichen Haupt- und Nebenansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle (zB DENIC e.G.) aus dem der Domainregistrierung zugrundeliegenden Vertragsverhältnis zusteht. Die Vergabestelle ist in diesen Fällen Drittschuldner und somit erklärungspflichtig (§ 316 AO).
Der Gläubiger (hier: das Finanzamt) muss bei Abfassung des mit der Pfändungsverfügung angeordneten Leistungsverbots allerdings das Bestimmtheitsgebot des § 119 Abs. 1 AO beachten. Das Bestimmtheitsgebot verlangt, dass der Drittschuldner die Anordnung und den Umfang des Leistungsverbots eindeutig und ohne Weiteres erkennen kann. Anders als bei der Pfändung von Geldforderungen macht die Anordnung eines schlichten Zahlungsverbots – so der BFH – bei der Pfändung einer Internet-Domain keinen Sinn. Bei der Pfändung einer Internet-Domain (und anderen Vermögenswerten) muss die Pfändungsverfügung vielmehr ein modifiziertes Leistungsverbot enthalten, mit welchem dem Drittschuldner konkrete Handlungen untersagt werden, die zu einer Rechtsbeeinträchtigung führen. Die untersagten Handlungen sind in der Pfändungsverfügung aufzuführen, um dem Bestimmtheitsgebot zu entsprechen. Etwaige Mängel in diesem Zusammenhang sind spätestens im Rahmen der Einspruchsentscheidung zu heilen.
Im vorliegenden Fall lautete das an die Domain-Vergabestelle gerichtete Leistungsverbot pauschal: „Sie dürfen, soweit die Ansprüche, Forderungen und Rechte gepfändet sind, nicht mehr an die Vollstreckungsschuldnerin leisten." Auch im Rahmen der Einspruchsentscheidung hat das Finanzamt das Leistungsverbot nicht näher eingeschränkt. Nach Ansicht des BFH war für die Vergabestelle somit nicht erkennbar, ob von ihr auch die Dekonnektierung, dh. Aufhebung der Domian-Registrierung verlangt war. Aufgrund dieses Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot hob der BFH die Pfändungsverfügung auf.
Beraterhinweis: Wenn eine Domain gepfändet wird, ist auf die Formulierung des Leistungsverbots zu achten. Werden der Vergabestelle pauschal und ohne Einschränkung alle möglichen Handlungen untersagt, insbesondere auch die Aufrechterhaltung der Registrierung und Konnektivierung, bestehen gute Ansatzpunkte, das Rechtsbehelfsverfahren auf Aufhebung der Pfändungsverfügung zu gewinnen. Das Finanzamt kann bis zum Erlass der Einspruchsentscheidung noch nachbessern; hier sollte der Zeitpunkt des inhaltlichen Vortrags zur fehlenden Bestimmtheit taktisch geplant werden und ein Vortrag ggf. erstmals im finanzgerichtlichen Verfahren erfolgen.