Zehnt – der Steuerblog

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Neues zur grenzüberschreitenden Betriebsaufspaltung

Mit der am 14.5.2021 veröffentlichten Entscheidung des BFH vom 17.11.2020 l R 72/16 hat der BFH entschieden: Die Grundsätze der Betriebsaufspaltung, kommen auch dann zur Anwendung, wenn ein inländisches Besitzunternehmen ein im Ausland belegendes Grundstück an eine ausländische Betriebskapitalgesellschaft verpachtet. 

Eine gemeinnützige rechtsfähige Stiftung (S) mit Sitz im Inland ist Alleingesellschafterin der in Holland ansässigen S-B.V. Zugleich ist die Stiftung Eigentümerin eines in Holland belegenen und an die S-B.V. überlassenen Grundstücks. 

Auf der Ebene der inländischen Stiftung stellt sich die Frage, ob S aufgrund der Anwendbarkeit der Grundsätze der Betriebsaufspaltung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne von § 14 AO begründet und insoweit gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG steuerpflichtig ist. Damit wären 5 % der von S empfangenen Ausschüttung aus der S-B.V. gem. § 8b Abs. 5 KStG im Inland der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer zu unterwerfen. 

Der BFH (vorgehend bereits BFH-Beschluss vom 16.1.2019 I R 72/16, DStR 2019, 379) bejaht dies im Ergebnis. Das Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung leite sich zwar nicht mehr, wie ursprünglich aus der „Missbrauchsvermeidung“ ab. Vielmehr habe sich das Institut der Betriebsaufspaltung von der ursprünglichen Intention der Missbrauchsvermeidung gelöst und dogmatisch verselbstständigt. Maßgeblich sei der „einheitliche geschäftliche Betätigungswille“ der hinter den beiden Unternehmen stehenden Personen. Dieser hebe die Vermietungstätigkeit des Besitzunternehmens deutlich von einer „normalen“ Vermietung mit der Folge ab, dass hinsichtlich der Tätigkeit des Besitzunternehmens von einer originär gewerblichen Tätigkeit iSd. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG auszugehen sei. Auf dieser dogmatischen Grundlage gebe es aber - so der BFH - keinen sachlichen Grund, bei der Qualifikation der Einkünfte des Besitzunternehmens danach zu differenzieren, ob sich das im Streitfall überlassene Geschäftsgrundstück - aus Sicht des Besitzunternehmens - vor oder hinter der Landesgrenze befindet.

Die Begründung der Rechtsfolge mit dem „einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen“ rechtfertigt eine Umqualifizierung der Verpachtungseinkünfte uE nur, wenn dieser auch tatsächlich festzustellen ist. Das scheidet bei Überlassung einzelner - funktional wesentlicher - Wirtschaftsgüter aus, sondern kommt nur bei der Überlassung von Betriebseinheiten in Betracht.