Zehnt – der Steuerblog

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Neues zum Rangrücktritt: BFH weist Finanzamt in die Schranken

Mit folgendem Leitsatz hat der BFH das vom Finanzamt angestrengte Revisionsverfahren abgewiesen: 

„Eine Rangrücktrittserklärung, die die Erfüllung der Verpflichtung nicht nur aus zukünftigen Gewinnen und Einnahmen, sondern auch aus "sonstigem freien Vermögen" vorsieht, löst selbst dann weder handels- noch steuerbilanziell ein Passivierungsverbot aus, wenn der Schuldner aufgrund einer fehlenden operativen Geschäftstätigkeit aus der Sicht des Bilanzstichtages nicht in der Lage ist, freies Vermögen zu schaffen, und eine tatsächliche Belastung des Schuldnervermögens voraussichtlich nicht eintreten wird.“

www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202010266/

Der Rangrücktritt führt damit jedenfalls dann idR nicht zu einem Passivierungsverbot und einem außerordentlichen Ertrag / einer verdeckten Einlage, wenn nach dem Wortlaut die Erfüllung der Verpflichtung aus zukünftigen Gewinnen und Einnahmen und aus "sonstigem freien Vermögen" zu erfolgen hat. Weitere tatsächliche Anforderungen werden grundsätzlich nicht gestellt. 
 

Dr. Markus Wollweber
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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