Zehnt – der Steuerblog

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Neues zur USt-Befreiung von Versicherungsumsätzen

Der Umfang der Umsatzsteuerbefreiung für Versicherungsumsätze steht erneut auf dem Prüfstand durch den EuGH: Auf Vorlage aus Portugal hat sich der EuGH mit der Frage zu beschäftigen, ob und inwieweit mit diesen Umsätzen zusammenhängende oder diese ergänzende Tätigkeiten wie der Erwerb und der Verkauf von Unfallfahrzeugwracks von der Umsatzsteuerbefreiung für Versicherungsumsätze erfasst werden (Az. beim EuGH: C-42/22). Soweit ersichtlich, geht es im Streitfall um die Verwertung solcher Gegenstände durch den Versicherer.

In Deutschland wird angenommen, dass eine solche Verwertung von versicherten Gegenständen durch den Versicherer kein steuerfreier Versicherungsumsatz ist (vgl. FG Hessen v. 8.6.2016 7 K 356/13, MwStR 2017, 248; RFH v. 3.7.1931 V A 559/30, RStBl. 1932, 365; HEIDNER in Bunjes, UStG, 20. Aufl. 2021, § 4 Nr. 10 Rz. 8). Daran könnte sich etwas ändern. 

Über diese Fallkonstellation hinaus ist das Verfahren beim EuGH in Deutschland von genereller Bedeutung für die Reichweite der Umsatzsteuerbefreiung von Versicherungsumsätzen, weil es die Auslegung dieses Begriffs nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL betrifft, auf dem in Deutschland die Umsatzsteuerbefreiungen für Versicherungsumsätze der Versicherer nach § 4 Nr. 10 UStG sowie für die dazugehörigen Leistungen der Versicherungsvertreter und -makler nach § 4 Nr. 11 UStG beruhen.
 
Streitfälle zu Umfang und Grenzen der Umsatzsteuerbefreiung nach diesen Vorschriften sind daher mit Verweis auf das oa. EuGH-Verfahren möglichst offen zu halten. 

Cristian Esteves Gomes
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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