Zehnt – der Steuerblog

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Neues vom BFH zum Stiftungs- und Spendenabzugsrecht mit steuerstrafrechtlicher Relevanz

Mit seinem jüngst veröffentlichten Urteil vom 26.4.2023 (Az. X R 4/22) stärkt der BFH das Stiftungs- und Spendenabzugsrecht. Denn der Umstand, so der BFH, dass eine Stiftung einen in ihr Vermögen gezahlten Betrag dem Stifter in engem zeitlichen Zusammenhang als verzinsliches Darlehen zurückgewährt, ist für sich genommen noch kein Grund, den Spendenabzug zugunsten des Stifters zu versagen, und zwar auch dann, wenn der Darlehensvertrag wegen eines Insichgeschäfts zivilrechtlich unwirksam sein sollte. 

Entscheidend ist vielmehr, so der BFH weiter, ob die Gewährung des Darlehens dem Grunde nach als auch die vereinbarten Darlehensbedingungen inkl. Besicherung einem Fremdvergleich standhalten und die tatsächliche Durchführung des Darlehensvertrags. Die damit verbundenen Hürden gilt es gleichwohl sorgfältig zu beachten.

Der BFH kassiert damit die abweichende Entscheidung der Vorinstanz und erteilt zugleich den damit verbundenen voreiligen Steuerstrafvorwürfen gegen den Stifter im Entscheidungsfall eine Absage.

Das Kompetenzteam NPO/Stiftung von Streck Mack Schwedhelm, Berlin und Köln: Dr. Dr. Norbert Mückl, Dr. Klaus Olbing, Dr. Jörg Alvermann, Dr. Oliver Cremers und meine Person.
 

Cristian Esteves Gomes
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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