Zehnt – der Steuerblog

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Neues grenzüberschreitendes Vorabverständigungsverfahren jetzt in § 89a AO umgesetzt

Hinweis für alle, die gestaltend mit grenzüberschreitenden Sachverhalten tätig sind:

Anfang Juni 2021 ist § 89a AO in Kraft getreten, der ein zwischenstaatliches Vorabverständigungsverfahren zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung vorsieht.

Bei Anwendbarkeit eines DBA, welches ein Verständigungsverfahren zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen der BRD und einem anderen Staat oder Hoheitsgebiet (Vertragsstaat) vorsieht, kann die zuständige Behörde nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Finanzverwaltungsgesetzes im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesfinanzbehörde oder der von dieser beauftragten Behörde nach den Bestimmungen dieser Vorschrift auf Antrag eines Abkommensberechtigten (Antragsteller) ein zwischenstaatliches Verfahren über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklichten Sachverhalten für einen bestimmten Geltungszeitraum, der in der Regel fünf Jahre nicht überschreiten soll, mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates einleiten (Vorabverständigungsverfahren).

Das Vorabverständigungsverfahren bietet damit eine schöne Möglichkeit, von Beginn an langwierige Streitigkeiten um Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Dr. Markus Wollweber
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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