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Zehnt – der Steuerblog
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Neue EuGH-Vorlagen zum Aufteilungsgebot bei der Umsatzsteuer
Heute hat der BFH seine neuen EuGH-Vorlagen zur Umsatzsteuer veröffentlicht: Danach hat der BFH Zweifel, ob das für das Gast- und Hotelleriegewerbe bestehende nationale Aufteilungsgebot nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG unionsrechtskonform ist. Dies betrifft konkret die Frage, ob und unter welchen Bedingungen ua. Frühstücksleistungen sowie die Bereitstellung von Parkplätzen, Fitness- und Wellnesseinrichtungen und W-LAN als unselbständige Nebenleistungen zu den Beherbergungsleistungen ermäßigt zu besteuern sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10.1.2024 XI R 11/23 (XI R 34/20), XI R 13/23 (XI R 7/21) und XI R 14/23 (XI R 22/21)).
Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 24.4.2013 XI R 3/11, BStBl. II 2014, 86) schließt dies der BFH nicht mehr länger aus aufgrund des möglichen Vorrangs des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Leistung. Bereits für Zwecke der Aussetzung der Vollziehung hatte der BFH dies bereits jüngst angenommen (vgl. BFH-Beschluss vom 7.3.2022 – XI B 2/21 (AdV), BStBl. II 2023, 198). Er stützt sich auf die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH-Urteile vom 18.1.2018 C-463/16 „Stadion Amsterdam“, DStR 2018, 246, und vom 4.5.2023 C-516/21 „Finanzamt X“, DStR 2023, 1076).
Die Finanzverwaltung lehnt gemäß Abschn. 12.16 Abs. 8 UStAE weiterhin eine ermäßigte Besteuerung auf solche Nebenleistungen ab. Die hierzu in der Praxis von den Finanzämtern vorgebrachten Entscheidungen von Finanzgerichten sind aufgrund der jüngsten oa. BFH-Entscheidungen jedenfalls nicht mehr ohne Weiteres haltbar.
Betroffene Steuerpflichtige sind daher gut beraten, etwaige Umsatzsteuerfestsetzungen offen zu halten. Sie haben Anspruch auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung und Ruhen eines Einspruchsverfahrens bis zum Ergehen einer Entscheidung des EuGH.