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Zehnt – der Steuerblog
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Manta Manta – Straflosigkeit der Hinterziehung von Kraftfahrzeugsteuer
Mit Beschluss vom 15.12.2022 (1 StR 295/22) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass ein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 KraftStDV nicht zu einer Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung führt. Die Regelung der steuerlichen Erklärungspflicht in § 15 Abs. 1 KraftStDV genüge nicht den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG.
Dem Beschluss lag der ua. Sachverhalt zugrunde, dass der Verurteilte ein weder haftpflichtversichertes noch zugelassenes Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hat und dementsprechend keine Kraftfahrzeugsteuer entrichtete.
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz enthält keine ausdrückliche Erklärungspflicht. Eine solche folgt allein aus der aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 15 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG mit Wirkung zum 20. 72017 in Kraft getretenen Regelung in § 15 Abs. 1 KraftStDV (BGBl. I S. 2374).
Der Bundesgerichtshof stellt (erstmals) klar, dass die Regelungen der steuerlichen Erklärungspflicht in § 15 Abs. 1 KraftStDV nicht den Anforderungen des in Art. 103 Abs. 2 GG normierten Bestimmtheitsgrundsatzes genügt.
Dem in Art. 103 Abs. 2 GG verankerten Bestimmtheitsgebot genügen Blankettstrafgesetze nur dann, wenn sich die möglichen Fälle der Strafbarkeit schon aufgrund des Gesetzes voraussehen lassen, die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Art der Strafe also bereits entweder im Blankettstrafgesetz selbst oder in einem in Bezug genommenen Gesetz hinreichend deutlich umschrieben sind. Zudem müssen neben der Blankettstrafnorm auch die sie ausfüllenden Vorschriften die sich aus Art. 103 Abs. 2 GG ergebenden Anforderungen erfüllen (vgl. auch PETERS in Schaumburg/Peters, Internationales Steuerstrafrecht, 2. Aufl, 2021, Rz. 11.20ff.).
Der Bundesgerichtshof verneinte, dass die Erklärungspflicht als Voraussetzung der Strafbarkeit gem. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO für den Bürger bereits aufgrund des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vorhersehbar war. Diese werde erst aus § 15 KraftStDV deutlich. Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass sich die grundsätzliche Erklärungspflicht unmittelbar aus dem Gesetz zu ergeben hat und verweist zutreffend auf die eigenständigen formalgesetzlichen Regelungen der Einzelsteuergesetze, wie etwa § 25 Abs. 3 EStG; § 41a EStG; § 45a EStG; § 18 UStG; § 14a Abs. 1 Satz 1 GewStG; §§ 30, 31 ErbStG; § 17 TabStG; § 8 VersStG; §§ 8 ff. EnergieStG.
Die Rückbesinnung des Bundesgerichtshofs auf strafrechtsdogmatische Grundsätze ist zu begrüßen. Ergibt sich die steuerliche Erklärungspflicht unmittelbar erst aus einer in Bezug genommenen Verordnung, ist die Frage der Strafbarkeit unabhängig vom Bestehen des Steueranspruchs genau zu prüfen. Dies gilt umso mehr bei zu berücksichtigenden europäischen Verordnungen.