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Zehnt – der Steuerblog
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Künstler und Liebhaberei
Ausländische Künstler, die im Inland auftreten, unterliegen grundsätzlich der beschränkten Steuerpflicht (§ 1 Abs. 4 iVm. § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Der inländische Vergütungsschuldner, also regelmäßig der Veranstalter der künstlerischen Veranstaltung, ist verpflichtet, 25 % der Bruttovergütung einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Mit dieser Quellensteuer soll das inländische Steueraufkommen, bezogen auf im Inland verrichtete künstlerische Darbietungen, gesichert werden. Wird die Quellensteuer vom Veranstalter nicht korrekt einbehalten und an die deutsche Finanzverwaltung abgeführt, wird der Veranstalter regelmäßig in Haftung genommen. In dem vom BFH aktuell entschiedenen Sachverhalt wurde damit argumentiert, dass die im Inland auftretenden ausländischen Künstler keine Gewinnerzielungsabsicht gehabt hätten. Gewinnerzielungs- bzw. Überschusserzielungsabsicht ist Grundvoraussetzung für die Realisierung eines inländischen Steuertatbestands. Ist diese nicht gegeben, liegt der sog. Tatbestand der Liebhaberei, nicht zu verwechseln mit der Liebelei, vor. Dieses Argument des Veranstalters, dass die Quellensteuer nicht einzubehalten war, weil die ausländischen Künstler keine Gewinnerzielungsabsicht gehabt hätten, lässt der BFH nicht gelten. Der BFH hat ausgeurteilt, dass die Pflicht zum Einbehalt und zur Abführung der Quellensteuer bestehe, es sei denn, es könne gesichert vorgetragen werden, dass die ausländischen Künstler keinen Gewinn erzielen und auch keine Aussicht bestünde, die Gewinnzone zu erreichen. Nur wenn der Veranstalter hier substantiiert vortragen und Nachweise erbringen kann, kann es in Betracht kommen, die Quellensteuer nicht einbehalten zu müssen. In der Praxis haben die Veranstalter von künstlerischen Veranstaltungen diesbezüglich in der Regel keine ausreichenden Kenntnisse über den geschäftlichen Erfolg oder Misserfolg der ausländischen Künstler. In der Praxis muss also regelmäßig von der Pflicht zum Einbehalt und zur Abführung der Quellensteuer ausgegangen werden (§ 50a EStG).