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Zehnt – der Steuerblog
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Keine steuerliche Privilegierung ziviler Tätigkeit für die ISAF
Vergütungen der NATO sind nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge grundsätzlich steuerfrei. Dafür gibt es gute Gründe. Die Steuerfreiheit sichert die Unabhängigkeit der Organisation. Es wird vermieden, dass dem steuerberechtigten Staat ein Druckmittel gegen die Beschäftigten der NATO und damit gegen die Organisation selbst zusteht. Auch soll ein Staat aus der Tatsache, dass die NATO auf seinem Gebiet ihren Sitz errichtet, keinen Gewinn ziehen (BFH v. 22.11.2006 X R 29/05, BStBl. II 2007, 402). Die Steuerfreiheit wird bei Bemessung der Vergütung berücksichtigt.
Die steuerliche Privilegierung gilt nach einer neuen Entscheidung des BFH v. 24.11.2021 (I R 17/20) nicht für eine Tätigkeit als International Civilian Consultant (Ausbilder von afghanischen Journalisten und Kameraleuten) bei der ISAF (Internationale Sicherungsunterstützungstruppe unter Führung der NATO). Eine Steuerbefreiung lasse sich aus verschiedenen Gründen weder auf das sog. Ottawa Abkommen v. 20.09.1951 (BGBl II 1958, 118 ff.) noch das sog. NATO-Truppenstatut v. 19.6.1951 (BGBl II 1961, 1190) oder das sog. Military Technical Agreement vom 04.01.2002 stützen. Auch ergäbe sie sich nicht aus den Vereinbarungen betreffend die Vereinten Nationen. Insoweit bestätigt der BFH sein Urteil v. 13.10.2021 (I R 43/19, BFH/NV 2022, 509).
Zusätzlich hatte der BFH nun darüber zu entscheiden, ob ein an den Kläger gezahlter Gefahren- und Erschwerniszuschlag unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 64 EStG (erhöhte Bezüge für eine Tätigkeit im Ausland) fällt. Auch dies hat der BFH verneint. Weder handle es sich bei der NATO bzw. der ISAF um eine juristische Person des öffentlichen Rechts (§ 3 Nr. 64 Satz 1 EStG) noch sei der Arbeitslohn nach den Grundsätzen des Bundesbesoldungsgesetzes ermittelt worden (§ 3 Nr. 64 Satz 2 EStG). Die auf Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft anwendbare Regelung des § 3 Nr. 64 Satz 3 EStG setze einen inländischen Arbeitgeber und eine von diesem veranlasste Auslandsentsendung voraus. An beiden Voraussetzungen fehlte es. Der Kläger habe das Arbeitsangebot eines ausländischen Arbeitgebers angenommen und sich sodann zur Arbeitsaufnahme ins Ausland begeben. Aufgrund dieser Unterscheidung begründe § 3 Nr. 64 EStG auch keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. § 3 Nr. 64 EStG erfasse Fälle eines dauerhaften inländischen Arbeitsverhältnisses. Bei Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses mit einem ausländischen Arbeitgeber handle der Arbeitnehmer selbstbestimmt und könne seine Lebensumstände auf die Auslandstätigkeit einrichten. Er sei auf einen Nachteilsausgleich nicht in derselben Weise angewiesen. Ob diese Feststellung des BFH die Lebenswirklichkeit zutreffend abbildet, darf bezweifelt werden.