Zehnt – der Steuerblog

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Keine Einziehung (von Umsatzsteuern) bei Ausstellern von Scheinrechnungen (BGH vom 2.5.2023 1 StR 77/23)

Der Bundesgerichtshof hat neuerlich entschieden, dass eine Einziehung von Vermögenswerten nur in Betracht kommt, wenn sich die Ersparnis auch tatsächlich im Vermögen des Täters widergespiegelt hat.

Was ist passiert? Der Angeklagte war in dem zu entscheidenden Fall faktischer Geschäftsführer sog. „Servicefirmen“. Alleiniger Geschäftszweck dieser Unternehmen war, so der Vorwurf, die Erstellung von Scheinrechnungen für nicht erbrachte Subunternehmerleistungen zur Ermöglichung von Schwarzlohnzahlungen durch die jeweiligen Rechnungskäufer. Der Angeklagte wies in den Scheinrechnungen – nicht abgeführte – Umsatzsteuer aus. Für die „Servicefirmen“ gab er weder Umsatzsteuervoranmeldungen noch Umsatzsteuerjahreserklärungen ab und verkürzte so Steuern.

Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass bei dem Delikt der Steuerhinterziehung die verkürzte Steuer „erlangtes Etwas“ im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB sein kann, weil sich der Täter die Aufwendungen für die jeweiligen Steuern erspart. Jedoch muss sich der Steuervorteil im Vermögen des Täters auch tatsächlich widerspiegeln; denn nur dann hat er durch die ersparten (steuerlichen) Aufwendungen wirtschaftlich etwas erlangt (st. Rspr.; BGH vom 11. 7. 2019 1 StR 620/18, BGHSt 64, 146 Rn. 19; vom 5.6.2019 1 StR 208/19).

Diese Grundsätze gelten bei Umsatzsteuern indes nicht uneingeschränkt. So führt der Bundesgerichtshof aus:

„In Fällen, in denen die geschuldete Umsatzsteuer – wie vorliegend – nicht aus einer Lieferung oder sonstigen Leistung resultiert, sondern ein unberechtigter Steuerausweis im Sinne des § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG ohne zugrundeliegende Leistung vorliegt, ist dies mit Blick auf die Sonderstellung des § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG im Steuersystem nicht der Fall, weshalb eine Einziehung des Wertes von Taterträgen in Form ersparter Aufwendungen hier nicht in Betracht kommt (BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2019 – 1 StR 208/19, BGHR StGB § 73c Satz 1 Erlangtes 1 Rn. 10 f.; vom 25. März 2022 – 1 StR 28/21, BGHR StGB § 73c Satz 1 Erlangtes 6 Rn. 7 ff. und vom 8. März 2023 – 1 StR 22/23 Rn. 7).“

Die Entscheidung ist zu begrüßen und verdeutlicht neuerlich, dass für die Frage der Einziehung genau zu prüfen ist, was tatsächlich durch wen wirtschaftlich erlangt worden ist. Nach § 14c Abs. 2 UStG bleibt es indes dabei, dass die Steuer grundsätzlich weiter geschuldet wird; es sei denn es ist eine Berichtigung erfolgt. Bei Fragen hierzu sprechen Sie uns gerne an.

Dr. Sebastian Peters
Rechtsanwalt
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