Zehnt – der Steuerblog

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Katzenkratzbäume und Plüschgewirke

„Katzenkratzbäume sind in die Unterpos. 6307 90 10 KN einzureihen, wenn das auf der Oberfläche angebrachte Plüschgewirke den Waren ihren wesentlichen Charakter verleiht.“ (Leitsatz Nr. 2 zu : BFH vom 18.2.2020 VII R 15/18)

Good to know! Was wäre der Katzenkratzbaum auch ohne Plüschgewirke? Kein richtiger Katzenkratzbaum!

 

Dr. Markus Wollweber
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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