Zehnt – der Steuerblog

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Influencer – Vorsicht vor steuer(straf)rechtlich grippalem Infekt

Ob Blogger, Youtuber oder Podcaster – die aktuellen FAQs des BMF zur Besteuerung von Social-Media-Akteuren zeigen, dass diese Berufe verstärkt in den Fokus der Finanzbehörden rücken. Die Einnahmen eines erfolgreichen Influencers sind bedeutend. In Deutschland bezahlten Unternehmen im Jahr 2019 für einen einzelnen Post auf Instagram von Influencern mit mehr als 500.000 Followern bis zu € 38.000,--. Aber auch sog. Mikro-Influencer mit einer Reichweite von unter 30.000 Followern erhalten für eine ganze Kampagne (mehrere Postings und Stories) bis zu € 32.000,- . 

Zumeist fehlt Social-Media-Akteuren die Sensibilität, dass auch deren Berufe steuerliche Pflichten auslösen. Mag dies noch unproblematisch erscheinen, wenn Unternehmen für einzelne Posts unmittelbare Zahlungen leisten, erscheinen die steuerlichen Pflichten im Zusammenhang mit Sachzuwendungen wie kostenlosen Übernachtungen oder Einladungen zu Veranstaltungen nicht unmittelbar einleuchtend. 

Der Deutsche Bundestag hat im August einen Steuer-Leitfaden für Influencer und Blogger angekündigt. Auf der Homepage des BMF finden sich bislang nur FAQs „Ich bin Influencer. Muss ich Steuern zahlen?“. Dieses Informationsangebot soll aufzeigen, unter welchen Voraussetzungen steuerliche Pflichten für Influencer bestehen. 
Die Besteuerung von Social-Media-Akteuren enthält indes steuerliche Implikationen und Fragestellungen wie beispielsweise die gemischte Verwendung von Sachzuwendungen, die umsatzsteuerliche Frage des Kleinunternehmers, die umsatzsteuerliche Bewertung internationaler Leistungsbezüge und die Abgrenzung von freiberuflichen (künstlerischen bzw. journalistischen) zu gewerblichen Einkünften, auf die auch die vom BMF veröffentlichten FAQs keine Antworten liefern. Die FAQs weisen daher einleitend zu Recht darauf hin, dass sie keine steuerliche Beratung ersetzen und nicht sämtliche Fragen abdecken können. 

Die FAQs verbinden die Empfehlung, alle Sachzuwendungen zu dokumentieren, mit einer deutlichen Warnung: Influencer geraten zunehmend in den Fokus der Finanzbehörden, die mittels Internetrecherche oder Auskunftsersuchen an die Geschäftspartner einen recht guten Einblick über die Tätigkeiten bekommen können. Social-Media-Akteure riskieren daher „neben der Nachzahlung der nicht bezahlten Steuern beispielsweise hohe Zinszahlungen, Geldstrafen und in Extremfällen sogar eine Freiheitsstrafe“. 

Die FAQs erheben nicht den Anspruch, „sie zu einem Steuerexperten zu machen“. Eine Beratung durch einen Steuerexperten wird aufgrund der strafrechtlichen Drohung der Finanzverwaltung allerdings notwendig sein, um hohe Steuernachzahlungen zu vermeiden und ggf. Versäumnisse in der Vergangenheit strafbefreiend zu bereinigen. Unsere Fachanwälte für Steuerrecht beraten Sie gerne. 

Dr. Christian Bertrand
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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Mag. iur. Sarah Fillinger
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