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Zehnt – der Steuerblog
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„Ich schreib mich ab“
Wie das Persönlichkeitsrecht von Influencern und Profi-Sportlern für Abschreibungen genutzt werden kann
Mit Urteil vom 12.6.2019 (X R 20/17, BStBl. ll 2020, 3) hat der BFH bestätigt, dass der kommerzialisierbare Teil des Namens- / Persönlichkeitsrechts einer natürlichen Person ein einlagefähiges Wirtschaftsgut darstellt.
Startet die Karriere eines jugendlichen Influencers oder Profisportlers in der Regel zunächst im außersteuerlichen Bereich der Liebhaberei, da zunächst noch keine positiven Einkünfte erzielt werden, und wächst dann mit zunehmendem Erfolg die Tätigkeit in die Steuerpflicht hinein, kommt es zwangsweise zu einer Einlage des abspaltbaren, kommerzialisierbaren Teils des Persönlichkeitsrechts in den neu entstandenen Gewerbebetrieb. Dieser Übertragungsvorgang aus dem Privat- in das Betriebsvermögen führt zu keinem Spekulationsgewinn, da das Namens- /Persönlichkeitsrecht selbst geschaffen wurde und § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG an angeschaffte Wirtschaftsgüter anknüpft.
Da aufgrund des Vorsichtsprinzips nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB für den Regelfall eine begrenzte Nutzungsdauer für diese eingelegten Rechte unterstellt werden kann, unterliegen sie einer Abschreibung, zB beim Profisportler über die voraussichtliche Länge seiner Karriere.
Demgemäß kann hier, nicht unattraktiv, ein AfA-Step-Up erfolgen.
Beispiel
Der 16-jährige Gamer A hat in den letzten zwei Jahren über Youtube eine relevante Followerschaft und hohe Aufrufzahlen aufgebaut. Für das Jahr 2023 erzielt er erstmals einen positiven Gewinn von € 60.000,--. In den Jahren 2024 und 2025 ist mit Gewinnen von mindestens € 200.000,-- und € 250.000,-- zu rechnen.
Vorliegend dürfte ein ertragssteuerpflichtiger Gewerbebetrieb im Jahr 2023 begründet worden sein. Der kommerzielle Teil seines Persönlichkeitsrechts ist im Betrieb zu aktivieren. Über die voraussichtliche (ggf. zu schätzende Dauer) der betrieblichen Nutzbarkeit, dh. über die Dauer seiner Karriere kann das Recht (linear) abgeschrieben werden.
Im Rahmen der Bewertung dürfte das Namens-/Persönlichkeitsrecht in wesentlichen Positionen mit einer Marke vergleichbar sein, weswegen ggf. auf die Bewertungssystematik für Marken zurückgegriffen werden kann. Dabei kann der Wert des Markenrechts nach den erwarteten künftigen Erträgen bzw. in dieser Weise ergebenden Beträge bestimmt werden, die sodann auf den Stichtag der Bewertung zu diskontieren sind.
Beraterhinweis
Ob und in welcher Höhe eine entsprechende Aktivierung erfolgt, sollte daher frühzeitig geplant werden. Hierbei sind insbesondere auch weitere steuerliche Fragen wie zB die Wegzugsbesteuerung und die erweiterte oder beschränkte Steuerpflicht im Fall des Wegzugs in Blick zunehmen.