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Zehnt – der Steuerblog
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Haftstrafe bei nicht erklärter EUSt trotz Recht zum Vorsteuerabzug?
Werden Waren aus dem Drittland durch einen Unternehmer eingeführt und im Inland umsatzsteuerpflichtig weiterverkauft, dann soll durch die Einfuhr keine Einnahme des Fiskus ausgelöst werden. Es entsteht zwar Einfuhrumsatzsteuer (EUSt), die beim Zoll anzumelden und zu entrichten ist, der Unternehmer kann sich diese Steuer aber gegenüber seinem Finanzamt als Vorsteuer erstatten lassen (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG).
Liegt eine strafbare Steuerhinterziehung vor, wenn der Unternehmer die EUSt nicht deklariert und zugleich auf seinen Vorsteuerabzug verzichtet?
Der gesunde Menschenverstand sagt: Nein – dem Staat geht ja kein Geld verloren.
Der BGH ist anderer Auffassung und hat dies in einer Grundsatzentscheidung bekräftigt BGH vom 17.10.2023 – 1 StR 151/23; vgl. auch Pressemitteilung vom 21.11.2023. Es ging um die Einfuhr und den Weiterverkauf von Goldpartien. Die nicht festgesetzte EUSt – die bei Deklaration vom Finanzamt zu erstatten gewesen wäre – betrug EUR 11 Mio. Im Saldo war dem Fiskus eigentlich kein Schaden entstanden. Gleichwohl verhängte das Landgericht eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Jahren (!), die vom BGH bestätigt wurde. Die Käufer der Ware sind nach Auffassung des BGH wegen Steuerhehlerei (§ 374 AO) zu belangen – auch sie sollen ins Gefängnis und ihnen gegenüber darf die Einziehung des Goldes angeordnet werden, so dass der Staat an dem Vorgang unter dem Strich einen hübschen Betrag verdient.
Fazit
Die Entscheidung belegt, dass virtuelle Vermögensbeeinträchtigungen des Fiskus im Steuerstrafrecht nach geltender Rechtsprechung zu haarsträubenden Sanktionen führen können. Der BGH hat die zitierte Entscheidung zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen – sie wird näher zu diskutieren sein, wobei hier nicht verschwiegen werden soll, dass unsere Kommentare kritisch ausfallen werden.