Zehnt – der Steuerblog

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Grunderwerbsteuer als Risiko bei der Überführung eines Einzelunternehmens auf die GmbH

Das UmwStG ermöglicht es, ein Einzelunternehmen ertragsteuerneutral auf eine GmbH zu überführen. Einschlägige Norm ist § 20 UmwStG. Die Praxis zeigt, dass die Anwendung dieser Norm fehleranfällig ist. Nicht selten kommt es zu Beratungsfehlern, die ggf. Haftungsansprüche der Mandanten auslösen. Neben der Ertragsteuer kann die Grunderwerbsteuer ein Problem darstellen.

Befindet sich Grundbesitz im Einzelunternehmen ist es wichtig, darauf zu achten, welcher zivilrechtliche Weg für die Überführung des Einzelunternehmens auf die GmbH gewählt wird. Es stehen zwei Wege zur Verfügung, die beide die erstragsteuerlich neutrale Überführung nach § 20 UmwStG ermöglichen. Dies ist die Einbringung durch Einzelrechtsübertragung im Rahmen einer Sachgründung oder einer Sachkapitalerhöhung.

Der zweite Weg ist die Ausgliederung über § 152 UmwG. Die Finanzverwaltung ist der Auffassung, dass beide Wege Grunderwerbsteuer auslösen, wenn sich im Betriebsvermögen des Einzelunternehmens Grundbesitz befindet, der auf die GmbH überführt wird. Wir halten diese Auffassung für unzutreffend. Das Finanzgericht Sachsen hat in einer aktuellen Entscheidung jedenfalls für den Weg der Ausgliederung nach § 52 UmwG entschieden, dass die Konzernklausel nach § 6a Grunderwerbsteuergesetz Anwendung findet und Grunderwerbsteuer nicht ausgelöst wird (FG Sachsen vom 30.6.2021 2 K 121/21, GmBHR 2021, 1347).

Sollte sich also Grundbesitz im Einzelunternehmen befinden, ist darauf zu achten, dass bei der Abwägung, welcher zivilrechtliche Weg für die Überführung gewählt wird, der Aspekt der Grunderwerbsteuer berücksichtigt wird.

Prof. Dr. Burkhard Binnewies
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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