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Zehnt – der Steuerblog
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Gold und Silber lieb ich sehr – Prägeerfordernis für Anlagegold
In dem alten Lied „Gold und Silber“ heißt es noch: „braucht ja nicht geprägt zu sein, hab's auch so ganz gerne, sei's des Mondes Silberschein, sei's das Gold der Sterne.“
Anders nun der BGH (BGH vom 17.10.2023 1 StR 151/23). Anlagegold muss (für die Steuerfreiheit) eine gestanzte Prägung einer anerkannten Scheideanstalt aufweisen.
Worum geht’s? Die Lieferung, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb von Anlagegold sind nach § 25c Abs. 1 Satz 1 UStG steuerfrei. Im Fall des BGH verfügten die in die Bundesrepublik eingeführten Goldbarren über keine Prägung und die Nichterklärung der Einfuhrumsatzsteuer war demnach strafbewehrt.
Die Entscheidung des BGH schafft Klarheit für die Praxis. Wer sich erfolgreich auf die Umsatzsteuerfreiheit berufen will, sollte auf das Erfordernis der Prägung achten. Wurden entsprechende Umsätze bis dato als umsatzsteuerfrei gehandelt, ist spätestens jetzt ein selbstanzeigefest zu gestaltender Korrekturbedarf gegeben.