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Zehnt – der Steuerblog
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Gesellschaftsrecht formaljuristisch betrachtet – Die Hinterziehungs-OHG/GbR
Schließen sich mehrere Tatbeteiligte zum Zwecke der Tabaksteuerhinterziehung zusammen, bilden diese (konkludent) eine offene Handelsgesellschaft, zumindest aber eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Entsprechende Einziehungsanordnungen sind nach Ansicht des Bundesgerichtshofs gegen die Gesellschaft als Dritteinziehungsbeteiligte zu richten (BGH vom 20.9.2023 1 StR 164/23 unter Verweis auf BGH vom 17.11.2022 1 StR 323/22 Rz. 7). Die Ausführungen zur Einziehung sind auf den „Haftbefehl fürs Geld“ d.h. das strafprozessuale Arrestverfahren übertragbar. Jüngste Beschwerdeverfahren bestätigen hier entsprechende Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels. Werden die in Rede stehenden Erzeugnisse indes beschlagnahmt, scheiden Arrest und Einziehung gänzlich aus.