Zehnt – der Steuerblog

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Fristverlängerung für Lohnsteuer-Anmeldungen - quasi Stundung. (BMF-Schreiben vom 23.4.2020 IV A 3 – S 0261/20/10001 :005)

Als weitere steuerliche Hilfsmaßnahme in der Corona-Krise kann nach dem BMF-Schreiben vom 23.4.2020 auf Antrag iSd. § 109 Abs. 1 AO eine Verlängerung der Frist zur Abgabe der Lohnsteueranmeldung um bis zu zwei Monate gewährt werden.
Über den Umweg eines Antrags auf Verlängerung der Frist zur Abgabe der Lohnsteueranmeldung kann wirtschaftlich das erreicht werden, was rechtlich nach Maßgabe des § 222 Satz 4 AO nicht zulässig ist: Eine Stundung der vom Arbeitgeber einzubehaltenden und abzuführenden Lohnsteuer. Denn deren Fälligkeit verschiebt sich um die gewährte Fristverlängerung. Die Fristverlängerung wirkt demgemäß wie eine (zinslose) Stundung.
Antragsvoraussetzung ist, dass der Arbeitgeber selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert sind, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln (s. BMF-Schreiben vom 23.4.2020 IV A 3 – S 0261/20/10001 :005).

Der Antrag ist grundsätzlich formlos möglich. In einigen Bundesländern kann die Fristverlängerung zur Abgabe der Lohnsteueranmeldungen mit besonderen Antragsformularen beantragt werden (zB. Antragsformular der Finanzverwaltung NRW).
In der Corona-Krise dürfte für viele hiervon betroffene Unternehmen weniger die pünktliche Übermittlung von Lohnsteuer-Anmeldungen, sondern vielmehr die fristgerechte Zahlung der aufgrund der Lohnsteuer-Anmeldung fälligen Lohnsteuer eine Herausforderung sein. Für dieses viele Unternehmen drückende Problem bietet das BMF-Schreiben vom 23.4.2020 dem Wortlaut nach keine Lösung an. Gleichwohl dürfte in diesen Fällen auf Antrag wohl ebenfalls eine Verlängerung der Frist zur Abgabe der Lohnsteueranmeldung gewährt und in einem Corona-bedingten Liquiditätsengpass ein unverschuldetes Hindernis für die pünktliche Übermittlung der Lohnsteueranmeldung gesehen werden können.

Die in der Corona-Krise von den obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern getroffenen steuerlichen Hilfsmaßnahmen richten sich in der Regel an von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich Betroffene. Antragsteller sollten sich dessen bewusst sein und ihre Betroffenheit bei Beantragung einer steuerlichen Hilfsmaßnahme transparent darstellen. Denn anderenfalls können bei unrichtigen Angaben steuerstraf- bzw. bußgeldrechtliche Sanktionen (§§ 370, 378 AO) drohen.
Viele der steuerlichen Hilfsmaßnahmen, so auch die Verlängerung der Abgabefrist für Lohnsteueranmeldungen, bewirken nur einen Aufschub, beseitigen aber keine Steuerschuld. Für Arbeitnehmer stellt sich angesichts der nach § 42d Abs. 3 Satz 1 EStG gesetzlich angeordneten Gesamtschuld von Arbeitnehmer (Steuerschuldner) und Arbeitgeber (Entrichtungsschuldner, Haftender) die Frage nach dem Risiko der Inanspruchnahme für die vom Arbeitgeber einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer. Antwort: Eine Inanspruchnahme des Arbeitnehmers scheidet im Umkehrschluss aus § 42d Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 EStG regelmäßig aus, wenn der im Lohnsteuerabzugsverfahren wie ein „Beauftragter“ des Finanzamts fungierende Arbeitgeber ohne Wissen des Arbeitnehmers die vorschriftsmäßig einbehaltene Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig anmeldet, das Risiko der Nichtabführung liegt in diesem Fall allein beim Finanzamt (KRÜGER in Schmidt, EStG, 39. Aufl., 2020, § 42d Rz. 19 und 24; NIESTEGGE in BeckOK EStG, § 42d Rz. 146 (Feb 2020)).