Zehnt – der Steuerblog

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Festsetzungsverjährung nach Berichtigungserklärung

Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Was war geschehen?

Die Mandantin hatte Geschäftsanteile an einer GmbH sowie dei Geschäftsführerstellung übernommen und sofort festgestellt, dass etwas mit den Umsätzen mit Metallschrott nicht stimmen konnte. Die Umsätze waren ganz erheblich nach oben gegangen, seitdem sie die Geschäftsführung übernommen hatte. Der ehemalige Geschäftsführer bestritt Steuerhinterziehung in den Vorjahren, lieferte aber auch keinerlei Angaben, wie es zu den unplausibel niedrigen Angaben der Schrottumsätze in den Vorjahren gekommen war.

Um der Berichtigungspflicht nach § 153 AO genüge zu tun, führte die GmbH. Über viele Monate eine Nachkalkulation für die Altjahre seit 2006 durch; Das finale Gutachten lag erst im Dezember 2017 vor.

Im Januar des Folgejahres wurde die Nachkalkulation in Form einer Berichtigungserklärung beim Finanzamt eingereicht.

Zu diesem Zeitpunkt war das Steuerjahr 2006 bereits regelverjährt.

Spannende Frage war im vorliegenden Verfahren, ob in Bezug auf das Jahr 2006 Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 9 AO (einjährige Ablaufhemmung bei Berichtigungserklärung oder Selbstanzeige) war abgelaufen, da das Finanzamt die Änderungsbescheide für 2006 erst 2020 bekannt gegeben hatte.

§ 171 Abs. 7 AO hätte möglicherweise als Ablaufhemmung gegriffen, wenn  unsere Mandantin in den Monaten vor Einreichung der Berichtigungserklärung bereits in die Steuerhinterziehung durch Unterlassen hineingewachsen wäre.

Im vorliegenden Fall hat das Verfahren einen erfreulichen Ausgang genommen. Sowohl das Finanzamt wie auch das Finanzgericht Köln gingen davon aus, dass jedenfalls bis kurz vor Einreichung der Berichtigungserklärung keine sichere Kenntnis von einer Steuerhinterziehung vorlag; Genau dies setzt aber § 153 AO voraus. Demgemäß wurden die angefochtenen Bescheide des Jahres 2006 aufgehoben.

Dr. Markus Wollweber
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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