Zehnt – der Steuerblog

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Endlich Klarheit im Normenwirrwarr der Rechtsgrundlagen? - Neues Merkblatt zur Internationalen Rechtshilfe in Steuerstrafsachen

Mit Scheiben vom 15.6.2022 hat das Bundesfinanzministerium das Merkblatt zur Internationalen Rechtshilfe in Steuerstrafsachen aktualisiert. Das Schreiben gibt einen Überblick über die einschlägigen steuerlichen und strafrechtlichen Rechtsgrundlagen, sowie ergänzend über die getroffenen bilateralen Vereinbarungen.

Interessant ist auch weiterhin, dass ein anhängiges Strafverfahren den (zusätzlichen) Weg der steuerlichen Amtshilfe nicht versperrt. Zur Vermeidung von Verwertungsverboten soll jedoch bei noch zu beschaffenden Unterlagen der Weg der strafrechtlichen Rechtshilfe beschritten werden.

Erstmals klargestellt wird, dass die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen im Steuerstrafverfahren untrennbarer Bestandteil des Strafverfahrens ist. Eine Verwendung der Ermittlungsergebnisse im Besteuerungsverfahren soll indes zulässig sein, es sei denn, die jeweilige Rechtsgrundlage, auf der die Rechtshilfe beruht, schließt eine Verwendung aus. Gleiches gilt für Erkenntnisse aus Amtshilfeersuchen.

Daneben werden einzelne Institutionen, wie die EUStA, das EJN und CARIN vorgestellt.

Besonders interessant für den Praktiker dürfte die im Anhang des BMF Schreibens befindliche tabellarische Übersicht sein, welche Rechtsgrundlage mit welchen Staaten gilt, insbesondere was die RL-EEA und die Schwedische Initiative betrifft.

Wer noch mehr dazu lesen möchte vgl. bereits Schaumburg/Peters, Internationales Steuerstrafrecht, 2. Auflage, 2021.

Zu weiteren aktuellen Fragen des Internationalen Steuerstrafrechts tragen mein Partnerkollege Dr. Martin Wulf und ich am 30.9.2022 beim IWW Kongress vor.

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Internationales_Steuerrecht/Allgemeine_Informationen/2022-06-15-Merkblatt-Internationale-Rechtshilfe-Steuerstrafsachen.html?cms_pk_kwd=17.06.2022_Merkblatt+zur+Internationalen+Rechtshilfe+in+Steuerstrafsachen&cms_pk_campaign=Newsletter-17.06.2022

 

Dr. Sebastian Peters
Rechtsanwalt
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