Zehnt – der Steuerblog

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Durchsuchungsanordnung der SteuFa unterbricht Verjährung nicht

In seinem jüngst ergangenen Urteil vom 31.1.2024 (X R 7/22) bot sich dem BFH ua. die Gelegenheit zur Beantwortung der Frage, ob Durchsuchungsanordnungen der Steuerfahndung verjährungsunterbrechende Wirkung zukommt.

In dem zugrundeliegenden Fall wehrte sich die Klägerin gegen einen Änderungsbescheid auf Grundlage des § 164 Abs. 2 AO. Darin hatte das Finanzamt den Gewinn aus dem Gewerbebetrieb erheblich erhöht, indem es Beträge, die die Klägerin als Betriebsausgaben erklärt hatte, nicht mehr gewinnmindernd berücksichtigt. In der Zeit zwischen dem Erlass des Ausgangs- und dem Erlass des Änderungsbescheids wurde gegen die Klägerin ein Steuerstrafverfahren geführt. Dabei kam es ua. zu einer Durchsuchung, die ein Steuerfahndungsbeamter wegen Gefahr im Verzug als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft anordnete. Das Strafverfahren wurde schließlich nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Das FG ging indes davon aus, dass es zu einer leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 378 AO kam.

In solchen Fällen beträgt die Festsetzungsfrist grundsätzlich fünf Jahre. Allerdings endet sie gem. § 171 Abs. 7 AO nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder Ordnungswidrigkeit verjährt ist.

Die Berechnung der Verfolgungsverjährung richtet sich im Anwendungsfeld des § 378 AO wiederum nach den Vorschriften des OWiG. In § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG sind Ermittlungsmaßnahmen aufgezählt, die zur Unterbrechung der Verfolgungsverjährung führen. § 33 Abs. 3 Satz 1 OWiG bestimmt, dass die Verjährung nach jeder Unterbrechung bis zum Ablauf der absoluten Verjährungsfrist (vgl. § 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG) von neuem beginnt.

Praxisrelevant ist § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AO. Danach wird die Verjährung durch jede Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters unterbrochen.
Unter Verweis auf den Wortlaut sowie mit gesetzessystematischen Argumenten stellt der BFH klar, dass die Beamten des Polizeidienstes, die zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bestellt sind, nicht als Verfolgungsbehörde iSd. Vorschrift gelten. Im Steuerstrafverfahren sind diesen gem. § 404 AO die Beamten der Steuerfahndung gleichgestellt.

Daraus folgt: Die Steuerfahndung ist zwar gem. § 53 Abs. 2 OWiG ermächtigt, Ermittlungsmaßnahmen – darunter auch Durchsuchungen – anzuordnen. Zu einer Verjährungsunterbrechung führen diese allerdings nicht.


Praxistipp

Der BFH erklärt in der Entscheidung eine weitere Durchsuchungsmaßnahme für nicht geeignet, die Verjährung zu unterbrechen. Dies macht deutlich, dass die Überprüfung strafrechtlicher Ermittlungsmaßnahmen auch in steuerlichen Verfahren erhebliches Rechtsschutzpotenzial bieten kann.

Dr. Sebastian Peters
Rechtsanwalt
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Dr. Jonas Joosten
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