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Zehnt – der Steuerblog
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Dividenden aus einer Tochter-Kapitalbeteiligung sind nicht immer auf der Ebene der Mutter-Kapitalgesellschaft freigestellt.
Dividenden, die eine Tochter-Gesellschaft an die Mutter-Gesellschaft ausschüttet, sind auf der Ebene der Mutter-Kapitalgesellschaft nach § 8b KStG grundsätzlich steuerfrei gestellt. In § 8b Abs. 5 wird dies eingeschränkt im Umfang von 5 %, da 5 % der auf der Ebene der Mutter-Gesellschaft vereinnahmten Dividende als nichtabzugsfähige Betriebsausgabe dem Gewinn der Mutter-Gesellschaft außerbilanziell hinzugerechnet wird. Damit unterliegen Dividenden auf der Ebene der Mutter-Kapitalgesellschaft, die diese aus Tochter-Kapitalgesellschaften vereinnahmt, einer Steuerbelastung mit ca. 1,5 % (ca. 30 % auf 5 %).
Voraussetzung ist allerdings, dass die Mutter-Kapitalgesellschaft zu Beginn des Jahres der Ausschüttung mit mindestens 10 % an der Tochter-Kapitalgesellschaft beteiligt ist.
Der BFH hat aktuell entschieden, dass es zur Bestimmung der Beteiligungsschwelle nach den allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen der Zurechnung von Wirtschafsgütern auf das wirtschaftliche Eigentum an der Beteiligung nach § 39 AO ankommt. Das zivilrechtliche Eigentum an der Beteiligung ist lediglich ein Indiz. Es kommt darauf an, dass der Mutter-Kapitalgesellschaft die wesentlichen Vermögens- und Verwaltungsrechte an der Tochter-Kapitalbeteiligung zustehen (BFH v. 7.6.2023 I R 50/19).