Zehnt – der Steuerblog

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Die „Zaubertricks“ des Bundesgerichtshofs

„Aus 17 bzw. 16 mach 6“

Das Landgericht Saarbrücken verurteilte einen Unternehmer wegen Steuerhinterziehung in siebzehn Fällen und seine Ehefrau wegen Beihilfe hierzu in sechzehn Fällen.

Auf unsere Revision und die der Staatsanwaltschaft hob der Bundesgerichtshof die Verurteilungen im Schuldspruch auf (BGH vom 6.3.2024 1 StR 308/23). Die konkurrenzrechtliche Bewertung hielt der rechtlichen Prüfung nicht stand.

Zuvörderst monierte der Bundesgerichtshof, dass die Taten des Ehemanns nicht von ihm selbst, sondern von dem undolosen Steuerberater als Tatmittler begangen worden seien. Der Ehemann sei mittelbarer Täter gewesen. Der Bundesgerichtshof führt hierzu aus:

„Bei diesem richtet sich die Beurteilung der Konkurrenzen nach dessen Tatbeitrag, unabhängig von der Anzahl der Handlungen, die ihm zuzurechnen sind. Hat ein mittelbarer Täter, der an der unmittelbaren Ausführung der Taten nicht beteiligt ist, seinen alle Einzeldelikte fördernden Tatbeitrag bereits im Vorfeld erbracht, werden ihm die Handlungen des Tatmittlers als tateinheitlich begangen zugerechnet, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Ob beim Tatmittler Tateinheit oder Tatmehrheit anzunehmen wäre, ist demgegenüber ohne Belang (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 26. Juli 2022 – 1 StR 51/22 Rn. 7 mwN).“

Daher sei der festgestellte Sachverhalt nicht als siebzehn, sondern als sechs selbständige Taten der Steuerhinterziehung zu würdigen.

Im Hinblick auf die Beihilfe der Ehefrau stellte der Bundesgerichtshof klar, dass die Frage, ob bei der Beihilfe Tateinheit oder -mehrheit anzunehmen ist, neben der Anzahl der Beihilfehandlungen auch von der vom Gehilfen geförderten Haupttaten abhängt. Der Bundesgerichtshof stellte erneut klar, dass eine tateinheitliche Beihilfe anzunehmen ist, wenn der Gehilfe mit einer einzigen Unterstützungshandlung zu mehreren Taten Beihilfe leistet. Dasselbe gelte wegen der Akzessorietät der Teilnahme, wenn sich mehrere Unterstützungshandlungen auf dieselbe Haupttat beziehen. So wurden aus sechzehn Taten sechs.

Die konkurrenzrechtliche Bewertung wirkte sich zugleich auf die gegen die nebenbeteiligte Gesellschaft verhängten Geldbußen aus. Zugleich stellte der Bundesgerichtshof indes klar, dass wegen jeder rechtlich selbständigen Anknüpfungstat eine gesonderte Geldbuße nach § 30 OWiG zu verhängen sei und nicht lediglich eine Gesamtstrafe.

Im Weiteren erkannte der Bundesgerichtshof einen Verstoß gegen die Kognitionspflicht des Gerichts wegen der Nichtaburteilung von Taten nach § 268 StGB (Fälschung technischer Aufzeichnungen). Dies, obgleich die Staatsanwaltschaft Straftaten nach § 268 StGB weder angeklagt, noch eine Verurteilung deretwegen im Plädoyer beantragt hatte. Die Kognitionspflicht gebiete es nach Ansicht des Bundesgerichtshofs jedoch, dass der durch die zugelassene Anklage abgegrenzte Prozessstoff durch vollständige Aburteilung des einheitlichen Lebensvorgangs erschöpft werde. Der Bundesgerichtshof führt sodann aus, dass eine Strafbarkeit wegen Fälschung technischer Aufzeichnungen nach § 268 StGB in Betracht kommt im Falle der Manipulation von Auslesestreifen bei Glücksspielgeräten. 

Das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Nr. 4 AO verneinte der Bundesgerichtshof - ungeachtet dahingehender Sympathiebekundungen - unserer Argumentation folgend, ob der Besonderheiten des Falls (abermals).

 

Fazit

Die Entscheidung verdeutlicht erneut, wie „hilfreich“ mitunter die Beauftragung eines undolosen Steuerberaters sein kann. Sie verdeutlicht aber auch die konkurrenzrechtlichen Besonderheiten bei der Steuerhinterziehung und das Revisionsverfahren auch gerne mal Überraschungen in sich bergen.
 

Dr. Sebastian Peters
Rechtsanwalt
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