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Zehnt – der Steuerblog
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Die gespaltene Gewinnverwendung
Der BFH hat es bisweilen auch mit gespaltenen Persönlichkeiten zu tun, aktuell hat er über die „gespaltene Gewinnverwendung“ entschieden. Worum geht es? Die Gesellschafter einer GmbH beschließen, dass ein Teil des Gewinns ausgeschüttet und ausgezahlt, ein weiterer Teil in die Gewinnrücklagen eingestellt wird. Die Besonderheit des Falls ist, dass die Gewinnrücklage gesellschafterbezogen gebildet wurde. Dies bedeutet, dass nicht sämtliche Gesellschafter entsprechend der Beteiligungsverhältnisse an dieser Gewinnrücklage partizipieren, sondern nur der Gesellschafter, für den sie gebildet wird.
Handelsrechtlich ist dies seit langem anerkannt. Auch steuerrechtlich ist dies in unterschiedlichen Zusammenhängen immer wieder von Bedeutung. Das Finanzgericht Niedersachsen hatte in der Vorinstanz entschieden, dass bereits im Zeitpunkt der Bildung einer gesellschafterbezogenen Gewinnrücklage für den Mehrheitsgesellschafter Zufluss und eine steuerpflichtige Dividende gegeben sei. Dieser habe die Möglichkeit jederzeit die Auflösung der gesellschafterbezogenen Gewinnrücklage herbeizuführen und deshalb sei bei Bildung der Rücklage bereits von einem steuerpflichtigen Zufluss auszugehen.
Der BFH hat dieser Auffassung eine Absage erteilt. Ebenso wie zivilrechtlich wirksam beschlossene inkongruente Gewinnausschüttungen müssten auch zivilrechtlich wirksam beschlossene gesellschafterbezogene Rücklagen steuerrechtlich anerkannt werden. Das Urteil ist für die Gestaltungspraxis außerordentlich erfreulich.