Zehnt – der Steuerblog

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Die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft können den Bescheid über die Feststellung des Einlagekontos auf der Ebene der Kapitalgesellschaft nicht selbst anfechten (BFH vom 21.12.2022 I R 53/19)

Sofern die Gesellschaften Einlagen in das Vermögen der Gesellschaft tätigen, werden diese nach § 27 KStG in dem sog. Einlagekonto erfasst. Das Einlagekonto ist gegenüber dem Finanzamt zu erklären, welches zum jeweiligen Ende des Geschäftsjahres einen Feststellungsbescheid über die Höhe des Einlagekontos erlässt. Hintergrund ist, dass festgehalten werden soll, welche Einlagen die Gesellschafter in das Vermögen der Gesellschaft geleistet haben, damit diese später steuerneutral an diese ausgekehrt werden können.

Die Erklärung und Feststellung des Einlagekontos ist in der Praxis ausgesprochen fehleranfällig und führt mitunter zu Haftungsansprüchen von Beraterinnen und Beratern. Steuerlich ist die Gesellschaft nur insoweit betroffen, als sie Kapitalertragsteuer einzubehalten hat, wenn Auskehrungen aus der Gesellschaft erfolgen, die Dividenden und nicht Einlagerückzahlung sind. Materiell-rechtlich und wirtschaftlich trifft eine falsche Feststellung des Einlagekontos die Gesellschafter. Die Kapitalertragsteuer wird auf ihren Namen und ihre Rechnung einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.

Vor dem Hintergrund, dass die Gesellschafter diejenigen sind, die wirtschaftlich von einer fehlerhaften Feststellung des Einlagekontos betroffen sind, stellt sich die Frage, ob nicht ausnahmsweise den Gesellschaftern ein Drittanfechtungsrecht zustehen muss, also die Gesellschafter selbst den Bescheid über die Feststellung des Einlagekontos anfechten können müssen. Der BFH lehnt ein solches Drittanfechtungsrecht leider ab. Damit hängen die Gesellschafter am Fliegenfänger der Gesellschaft.

Ob gegen das Urteil Verfassungsbeschwerde eingelegt wird unter Berufung auf die Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG ist noch nicht entschieden.

Prof. Dr. Burkhard Binnewies
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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