Zehnt – der Steuerblog

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Der BFH ist wieder auf den Hund gekommen (BFH vom 31.8.2021 XI B 33/21)

In der Entscheidung des BFH geht es darum, ob eine Hundezüchterin eine Unternehmerin iSv. § 2 UStG ist und damit der Umsatzsteuer unterliegt. Der BFH macht einmal mehr deutlich, dass der umsatzsteuerliche Begriff des Unternehmers nicht durch die ertragsteuerliche Annahme einer Liebhaberei ausgeschlossen wird.

Ertragsteuerlich wird von einer nicht steuerbaren Liebhaberei dann ausgegangen, wenn eine Tätigkeit nicht mit Gewinnerzielungsaussicht ausgeübt wird. Dies liegt bei einer „hobbymäßig“ betriebenen Hundezucht, mit der dauerhaft keine Gewinne erzielt werden, nah. Umsatzsteuerlich ist die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens nur ein Aspekt von mehreren. Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens eines Unternehmens iSv. § 2 UStG sind folgende Aspekte zu prüfen: Planmäßiges Handeln, auf Wiederholung angelegte Tätigkeit, mehrjährige Tätigkeit, Ausführung mehr als nur eines Umsatzes, Vornahme mehrerer gleichartiger Handlungen unter Ausnutzung derselben Gelegenheit oder desselben dauernden Verhältnisses, Intensität des tätig Werdens, Beteiligung am Markt, Auftreten wie ein Händler, Unterhalten eines Geschäftsbetriebs.

Dieses Mosaik von Aspekten ist zu würdigen, wobei im Rahmen dieser Würdigung die Wirtschaftlichkeit eben nur eines der Kriterien ist. Insofern kann die Umsatzsteuerliche Eigenschaft des Unternehmers iSv. § 2 UStG gegeben sein, obgleich ertragsteuerlich von einer mangels Gewinnerzielungsabsicht einer nicht steuerbaren Liebhaberei ausgegangen wird und erzielte Verluste ertragsteuerlich nicht anerkannt werden.
 

Prof. Dr. Burkhard Binnewies
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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