Zehnt – der Steuerblog

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Corona Überbrückungshilfe: Antragsfrist verlängert. Antragstellung künftig auch über Rechtsanwälte möglich

Ein wesentlicher Bestandteil des Konjunkturpakets der Bundesregierung ist das Förderprogramm „Überbrückungshilfe“ (Eckpunktepapier des BMWI). Danach können von der Corona-Pandemie betroffene kleinere und mittlere Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler für die Monate Juni bis August 2020 als Überbrückungshilfe einen Liquiditätszuschuss zur Deckung betrieblicher Fixkosten erhalten.

Die Höhe der Förderung bemisst sich nach der Anzahl der Mitarbeiter und dem Ausmaß des erwarteten Umsatzeinbruchs. Der maximale Förderbetrag beträgt pro Fördermonat € 50.000,--, bei Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten pro Fördermonat € 3.000,-- und bei Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten pro Fördermonat € 5.000,--.

Verlängerung der Antragsfrist auf den 30.9.2020
Die Bundesregierung hat die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe um einen Monat auf den 30.9.2020 verlängert und ist damit einer Forderung des Berufsstands der Steuerberater nachgekommen (BStBK vom 29.7.2020; DStV vom 29.7.2020).

Anwaltschaft nun auch in das Online-Antragsverfahren einbezogen
Die Überbrückungshilfe kann nur in einem Online-Antragsverfahren über einen „prüfenden Dritten“, dh. über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer und voraussichtlich ab dem 10.8.2020 auch über einen Rechtsanwalt beantragt werden.
Die Bundesregierung hat das Antragsverfahren auf Druck der -bislang ohne sachlichen Grund ausgeschlossenen- Anwaltschaft entsprechend nachgebessert (Gemeinsame Pressemitteilung von BRAK und DAV vom 3.8.2020). Auch wir haben in unserem Blog-Eintrag vom 20.7.2020 dafür plädiert, die Anwaltschaft als Organ der Rechtspflege in das Antragsverfahren einzuziehen (Streck Mack Schwedhelm Steuerblog vom 20.7.2020).

FAQ Katalog ist keine Rechtsgrundlage
Das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesfinanzministerium haben zur Überbrückungshilfe eine gemeinsame Antragsplattform (https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) konzipiert. Hierüber sind Registrierung und Antragstellung möglich sowie weiterführende Informationen, ua. über einen ein stetig wachsenden offiziellen FAQ, erhältlich.

Der offizielle FAQ ist keine Rechtsgrundlage und kann diese auch nicht ersetzen. Der FAQ umfasst auch nicht die über das Bundesförderprogramm „Überbrückungshilfe“ hinausgehenden landesspezifischen Regelungen (zB. „NRW Überbrückungshilfe Plus“). Zur Information über die Antragsvoraussetzungen zur Corona-Überbrückungshilfe empfehlen wir, anstelle der FAQ zunächst die einschlägige Förderrichtlinie des jeweiligen Bundeslandes heranzuziehen.

Die jeweilige Förderrichtlinie in der aktuellen Fassung erhalten Sie über die in den jeweiligen Ländern zuständige Bewilligungsstelle.

Rechtsgrundlagen noch nicht vollends veröffentlicht
Die Überbrückungshilfe wird als Billigkeitsleistung iSd. § 53 BHO bzw. der jeweiligen Landeshaushaltsordnung nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Bestimmungen sowie einer zwischen Bund und Ländern getroffenen Verwaltungsvereinbarung und hierauf aufbauenden Förderrichtlinien der Länder gewährt. Der entsprechende Haushaltstitel wurde mit dem zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2020 vom 14.7.2020 (BGBl. 2020, 1669) geschaffen.

Die den Förderrichtlinien der Länder zugrundeliegende Verwaltungsvereinbarung mit dem Bund ist auf der Antragsplattform nicht veröffentlicht. Lediglich eine Anlage mit „Vollzugshinweisen“ zur Verwaltungsvereinbarung von Bund und Ländern steht zum Abruf bereit. Dies ist insofern nicht ganz unproblematisch, als dass die Länder in ihren Förderrichtlinien ausdrücklich auf die mit Bund getroffene Verwaltungsvereinbarung verweisen:

Soweit ersichtlich haben die Berlin, Hamburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Sachsen-Anhalt entweder (noch) keine Förderrichtlinien erlassen oder diese (noch) nicht veröffentlicht.

Die für die Gewährung der Überbrückungshilfe maßgeblichen Rechtsgrundlagen sind für den Antragsteller bei Antragstellung ohne die der Förderrichtlinie zugrundliegende Verwaltungsvereinbarung mit dem Bund nur eingeschränkt überprüfbar.

Es dient der Transparenz, wenn die Rechtsgrundlagen, soweit noch nicht geschehen, allesamt offengelegt werden. (Klare) Rechtsgrundlagen sind einem FAQ-Katalog immer vorzuziehen.