Zehnt – der Steuerblog

Bleiben Sie informiert über aktuelle Entwicklungen in steuer- und steuerstrafrechtlicher Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur.

 

BMF veröffentlicht Bericht zur beschränkten Steuerpflicht in Registerfällen und Referentenentwurf zum JStG 2022

I. Ausgangslage
Seit 1925 normiert das EStG eine beschränkte Steuerpflicht bei der Überlassung oder Veräußerung von Rechten, die in ein inländisches Register eingetragen sind (nach aktueller Gesetzeslage § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG). Diese Vorschrift blieb lange Zeit unbemerkt, weil die Finanzverwaltung diese überschießende Besteuerung tatsächlich nicht durchgeführt hat. Knapp 100 Jahre später wird die Vorschrift aufgegriffen. Dabei wird bemerkt, dass die Vorschrift höchst problematisch ist. Diese Registerfälle stellen die Praxis vor ungeahnte Herausforderungen, da kaum dokumentierte Altfälle aufgearbeitet werden müssen, sachliche Kriterien für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage fehlen und Doppelbesteuerungskonflikte die Folge sind.

II. Bericht des BMF
Das BMF hat auf seiner Internetseite einen Bericht veröffentlicht, in dem es die geltende Gesetzeslage und deren praktische Umsetzung evaluiert. Der Bericht fasst die Situation wie folgt zusammen:

  1. Die Rechtslage ist „komplex“. Es bestehen „erhebliche tatsächliche und rechtliche Unsicherheiten“.
  2. Das Gesetz erzeugt einen „sehr hohen Verwaltungs- und Befolgungsaufwand“. Insbesondere bei Lizenzen an fremde Dritte bestehen „erhebliche praktische Schwierigkeiten“. Die Bearbeitung wird „mit Hochdruck betrieben“.
  3. Es kommt zu „erheblichen Steuernachzahlungen von international agierenden Konzernen“. Durch Umstrukturierungen wird das Steueraufkommen „auf einen sehr niedrigen Betrag absinken“. Das Gesetz wird „international kritisiert und als unilaterale, exterritoriale Maßnahme wahrgenommen“.

III. Referentenentwurf zum JStG 2022
Im Referentenentwurf zum JStG 2022 vom 28.7.2022 zieht das BMF die Schlussfolgerungen aus seinem Bericht. Das BMF schlägt vor, die Besteuerung der Registerfälle weitgehend abzuschaffen. Konkret soll § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG so geändert werden, dass die Überlassung und Übertragung zwischen fremden Dritten in allen offenen Fällen nicht mehr der beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Konzerninterne Überlassungen und Übertragungen sollen erst ab 2023 nicht mehr erfasst werden. Für Fälle mit Bezug zu so genannten Steueroasen soll die beschränkte Steuerpflicht bestehen bleiben (§ 10 Satz 1 Nr. 5 StAbwG-E). Damit bleibt der Entwurf hinter dem Referentenentwurf zum AbzStEntModG vom 19.11.2020 zurück. Damals sollten die Registerfälle vollständig ad acta gelegt werden.

Wir begrüßen, dass das BMF die Lösung der Registerfälle wieder auf die Tagesordnung setzt. Wir würden es noch mehr begrüßen, wenn es zu einer vollständigen, rückwirkenden Lösung käme. Jedenfalls müssen alle laufenden Fälle offen gehalten werden.

Prof. Dr. Burkhard Binnewies
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
Partner
LinkedIn