Zehnt – der Steuerblog

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BMF mit Entwurf zu Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten bei Kryptowährungen

In unserem Blog-Beitrag vom 13.5.2022 berichteten wir über das BMF-Schreiben vom 10.5.2022 zu Kryptowährungen.

Das BMF möchte nunmehr mit dem Entwurfsschreiben vom 18.7.2022 sein Schreiben vom 10.5.2022 durch einen weiteren Gliederungspunkt „Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Auszeichnungspflichten“ ergänzen. Inhaltlich werden allgemeine Pflichten angesprochen und auf Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten jeweils im Betriebsvermögen sowie im Privatvermögen eingegangen.

I. Allgemeines

Werden Einheiten einer virtuellen Währung oder sonstige Token über die Handelsplattform eines ausländischen Betreibers oder über eine dezentralisierte Handelsplattform (sog. Decentralizied Exchanges „DEX“) erworben oder veräußert, nimmt die Finanzverwaltung einen Auslandssachverhalt nach § 90 Abs. 2 AO an.

Für den Steuerpflichtigen würde dies eine erweiterte Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung des Sachverhalts und der Beschaffung von Beweismitteln bedeuten.

Soweit das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen wegen nicht ausreichender Angaben nicht ermitteln kann, soll es zur Schätzung nach § 162 Abs. 2 AO berechtigt sein.

II. Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten

1. Im Hinblick auf die Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten im Betriebsvermögen verweist das BMF auf die steuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten aus der Abgabenordnung (ua. § 90 Abs. 3, §§ 141, 143 bis 145 AO) und den Einzelgesetzen (zB § 22 UStG, § 4 Abs. 3 Satz 5 u. 4 EStG) sowie auf außersteuerliche Normen (bspw. §§ 238 ff. HGB). Auch die Ordnungsvorschriften der §§ 146 und 147 AO seien zu beachten.
    
Wird für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen eine spezielle Software verwendet, soll für diese eine Verfahrensdokumentation erstellt werden. Hierbei sind auch die Anforderungen an die Unveränderbarkeit zu beachten. Das BMF verweist hierzu insgesamt auf das Schreiben vom 28.11.2019 (IV A 4 – S 0316/19/10003:001, BStBl. I 2019, 1269, Rz. 32, 151 ff. und 107 ff.). Eine solche Software soll zudem unter den Datenzugriff der Finanzverwaltung nach § 147 Abs. 6 AO fallen, wenn und soweit damit Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflichten erfüllt werden.

Besteht die Verwendung einer solchen Software nicht, können begründete Belege auch in Form von Screenshots oder Ausdrucken aufgezeichnet werden.

2. Hinsichtlich der Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten im Privatvermögen sollen Anleger mit Überschusseinkünften von über € 500.000,-- im Kalenderjahr die Aufbewahrungspflichten nach § 147a AO beachten. Danach wären Aufzeichnungen und Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren.

Bei Überschusseinkünften von unter € 500.000,-- im Kalenderjahr sollen die allgemeinen Mitwirkungspflichten gelten, wobei die Finanzämter unter Beachtung allgemeiner Beweislastregeln entsprechende Nachweise anfordern können. Die nachfolgenden Daten und dazugehörigen Belege hält das BMF für sachdienlich:

  • Wallet-Adressen und genutzte (Handels-)Plattformen
  • Wallet-Bestände zum 31.12. des Veranlagungszeitraums und des Vorjahrs
  • Anschaffungszeitpunkt und Art des Anschaffungsvorgangs (Kauf/Tausch, ICO Mining/Forging, Staking, Lending etc.), bei Airdrop alternativ Darstellung des Nichtvorliegens einer Leistung
  • Anschaffungskosten in Euro, ggfs. mit Angabe des Marktkurses  Anschaffungsneben- (zB Transaktionsgebühren) und sonstige Kosten (zB für die Einrichtung eines Accounts) in Euro
  • Veräußerungszeitpunkt
  • Veräußerungserlös in Euro, ggfs. mit Angabe des Marktkurses
  • Veräußerungskosten (zB Transaktionsgebühren) in Euro 
  • Dokumentation der gewählten Einzelbetrachtung, Durchschnitts- oder FiFo-Methode 
  • Summen der Einkünfte nach § 22 Nr. 3 und § 22 Nr. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (Überschreiten der Freigrenzen)

Das BMF hat die Verbände um Stellungnahme zu diesem Entwurf bis zum 29.8.2022 gebeten. Über die weitere Entwicklung halten wir Sie in unserem Steuerblog unterrichtet.

Giuseppe Vitale
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
Senior Associate
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