Zehnt – der Steuerblog

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BMF: Erleichterungen für Umsatzsteuer im Prostitutionsgewerbe

Das Steuerrecht ist grundsätzlich nicht moralisch (vgl. §§ 40, 41 AO): dh. Lebenssachverhalte können danach auch dann der Besteuerung unterliegen, wenn sie gegen gesetzliche Gebote oder Verbote oder gegen die guten Sitten verstoßen oder ihnen unwirksame Rechtsgeschäfte zugrunde liegen. Daher können auch Leistungen im Prostitutionsgewerbe unabhängig von den vorgenannten Kriterien umsatzsteuerpflichtig sein. 

Die Finanzverwaltung räumt nunmehr für Zwecke der damit verbundenen Abrechnungen umsatzsteuerliche Erleichterungen ein, die im Prostituiertenschutzgesetz begründet sind: Danach kann eine ordnungsgemäße Rechnung für Zwecke des Vorsteuerabzugs nach § 15 UStG sowie zwecks Vermeidung einer Umsatzsteuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG wegen unberechtigtem Steuerausweis auch dann vorliegen, wenn die Prostituierten mit bescheinigtem Aliasnamen (vergleichbar einem Künstlernamen) und Zustellanschrift (rein postalische Adresse abweichend von der Wohnanschrift) auftreten. Die weiteren Vorgaben zu diesen Erleichterungen gilt es zu beachten (vgl. BMF-Scheiben vom 7.9.2021 - III C 2 - S 7280-a/19/10001 :004, DStR 2021, S. 2132 ff., zur Veröffentlichung im BStBl. bestimmt). 
Mehr zur Besteuerung von Prostitutionsleistungen und den damit verbundenen Gefahren einer Steuerhinterziehung vgl. BERTRAND, ZWH 2021, S. 134 f.
 

Cristian Esteves Gomes
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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