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BGH bestätigt Urteil gegen Cum/Ex-Schlüsselfigur

Mit seinem Beschluss vom 20.9.2023 bestätigt der Bundesgerichtshof mit knapper Begründung seine bisherige Rechtsprechung zu den sog. Cum/Ex-Geschäften. Doch nicht nur hinsichtlich der Frage nach der Strafbarkeit dieser Börsenpraktiken gem. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO verwarf der 1. Strafsenat die Revision des Angeklagten. Kernstück der Entscheidung ist dabei das Auslieferungsrecht. 


Gründet ein Strafverfahren wie in dem zu entscheidenden Fall auf einer Auslieferung nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen (EuAIÜbk) müssen besondere Verfahrenshindernisse beachtet werden. Nach dem sog. Spezialitätsgrundsatz des Art. 14 Abs. 1 EuAlÜbk darf der Ausgelieferte wegen einer anderen Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zugrunde liegt, nur abgeurteilt werden, wenn der Staat, der ihn ausgeliefert hat, zustimmt (Art. 14 Abs. 1 lit. a EuAlÜbk) oder wenn nach Verstreichen der Schonfrist des Art. 14 Abs. 1 lit b EuAlÜbk die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Der Angeklagte rügte vor diesem Hintergrund, nach den Wertungen der Auslieferungsbewilligung unterfalle das letztlich abgeurteilte Verhalten nicht dem Tatbestand des Abgabebetrugs – und damit dem (vermeintlichen) Pendant des § 370 AO. Tatsächlich hatten die schweizerischen Richter seinerseits entschieden, die durchgeführten Cum/Ex-Geschäfte begründeten auf der Grundlage schweizerischen Rechts stattdessen eine Strafbarkeit wegen gemeinrechtlichen Betrugs im Sinne des Art. 146 Strafgesetzbuch (Schweiz). 


Beim Bundesgerichtshof fand der Angeklagte mit diesem Vorbringen allerdings kein Gehör. Nach der Beschlussbegründung ist eine andere Tat iSd. Art. 14 EuAIÜbk nicht anzunehmen, wenn sich die Angaben in der Auslieferungsbewilligung und diejenigen im späteren Urteil hinreichend entsprechen. Dabei sei insbesondere eine Änderung der Rechtsauffassung regelmäßig unbeachtlich. Nach Senatsauffassung komme es deshalb weder darauf an, ob der Straftatbestand im Recht des ersuchten Staates seiner Bezeichnung nach dem des ersuchenden Staates entspricht, noch, ob er nach seinen Tatbestandsmerkmalen vergleichbar ist.
 

Dr. Peter Talaska
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
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Dr. Jonas Joosten
Rechtsanwalt
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