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Zehnt – der Steuerblog
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BFH: Lehrstunde Verlustrücktrag
Merke: beim Streit über den Verlustrücktrag muss der Einkommensteuerbescheid des Rücktragjahres angefochten werden.
Die Anfechtung des falschen Bescheids bei der Verlustfeststellung, -rücktrag und -vortrag ist immer Auslöser für Steuerberaterhaftungsverfahren.
Insoweit klarstellend hat der BFH für die Steuerjahre ab 2010 nochmals entschieden:
1. Über Grund und Höhe des Verlustrücktrags wird auch nach der Neukonzeption des Verhältnisses zwischen Steuerfestsetzung und Verlustfeststellung durch das JStG 2010 ausschließlich im Rahmen der Veranlagung des Rücktragsjahres entschieden.
2. Für die Klage gegen einen auf 0 € lautenden Einkommensteuerbescheid des Verlustentstehungsjahres fehlt die Klagebefugnis i.S. des § 40 Abs. 2 FGO, wenn das Begehren des Steuerpflichtigen nicht auf die Verlustfeststellung, sondern ausschließlich auf den Verlustrücktrag gerichtet ist.
https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202050149/