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Zehnt – der Steuerblog
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BFH: Für alle, die bei der Einspruchseinlegung (zu) spät dran sind
Weist die Rechtsbehelfsbelehrung entgegen dem Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO i.d.F. des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.07.2013 nicht auf die Möglichkeit der elektronischen Einreichung des Einspruchs hin, ist die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig i.S. des § 356 Abs. 2 AO.
Die Einspruchsfrist beträgt dann ein Jahr.
https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202010151/