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Zehnt – der Steuerblog
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BFH: Aufforderung zur Vorlage freiwillig geführter Unterlagen gegenüber § 4 III EStG-Rechner rechtswidrig!
Im Fall war der Steuerpflichtige, ein Maler, der seinen Gewinn nach Einnahme-/Überschussrechnung ermittelte, vom Finanzamt zum Ausfüllen eines EDV-Fragebogens und zur Vorlage nicht näher bezeichneter Datenträger aufgefordert worden.
Die Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen oder Datenträgern ist ein Verwaltungsakt gemäß § 118 Satz 1 AO, der mit der Anfechtungsklage angegriffen werden kann.
Der BFH wies die Revision des Finanzamtes zurück und entschied: Freiwillig" geführte Unterlagen und Daten unterliegen nicht dem Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO. Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung sind Aufzeichnungen nur aufzubewahren, soweit dies aufgrund anderer Steuergesetze, z.B. nach § 4 Abs. 3 Satz 5, Abs. 7 EStG und nach § 22 UStG gefordert ist.
https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202050176/