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BFH zur Zuständigkeit bei Außenprüfungen nach § 50a EStG

Die Klägerin, eine Konzertdirektion, richtete sich gegen eine Prüfungsanordnung des Finanzamts. Die Außenprüfung sollte sich auch auf den Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 u. Nr. 2 EStG beziehen. Dem Steuerabzug unterliegen Zahlungen an beschränkt Steuerpflichtige für künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen sowie für deren Verwertung. Für die Durchführung des Abzugsverfahrens ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 12 FVG das BZSt zuständig. Aufgrund dieser Zuständigkeit hätte das Finanzamt die Prüfungsanordnung aus Sicht der Klägerin und des erstinstanzlich zuständigen FG Niedersachsen (v. 10.03.2021 7 K 1/21, EFG 2021, 1161) nicht erlassen dürfen. Anders entschied der BFH in seinem jüngst veröffentlichten Urteil v. 20.12.2023 (I R 21/21). Die sachliche Zuständigkeit des BZSt beschränke sich auf die im Gesetz punktuell bezeichneten Maßnahmen (Veranlagung, Steuerabzug, Erlass von Haftungs- und Nachforderungsbescheiden und deren Vollstreckung). Die Zuständigkeit umfasse nicht die gesamte Verwaltung der Steuer. Für die Außenprüfung sei das Finanzamt zuständig, die Prüfungsanordnung mithin rechtmäßig.

Ungeachtet dieser „Kompetenzbeschränkung“ ist die Auslastung des BZSt im Zusammenhang mit Steuerabzugsverfahren hoch. Laut einer Antwort der Bundesregierung vom 2.4.2024 auf die Kleine Anfrage zum Stand der Abzugsteuerentlastungsverfahren (BT-Drs. 20/10898) beträgt die durchschnittliche Bearbeitungsdauer für einen Antrag auf Erstattung von Abzugsteuern aktuell 615 Tage (!).

Dr. Eugen Mehlhaf
Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht
Senior Associate
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